2) dass die. Lasten des Todfalles, der Frohnden
und’ Zehnten bereits erheblich gemildert, und, besonders
durch die Umwandlung in Geld, noch mehr sich zu mildern
im Begriff waren, so wie dass die ursprünglich den Kolonen
von Räzüns und Aonaduz als Huben geliehenen Güter
bereits in das Eigen thum derselben übergegangen waren 5
3) dass diese vier Dörfer schon von Alters her für ihre
Oekonomie und Verwaltung ihre eigenen Statuten hatten
und dass sich in ihnen schon das Burgerthum als die
dingliche Nutzungsberechtigung an Wald und Weide aus-
bildet hatte;
4) dass die feudalen Herrschaftsrechte auch mit Rück-
sicht auf die “erichtsbarkeit, das Jagdrecht und
die Fischerei im Abgang begriffen waren. Die nämlichen
Erscheinungen dürfen in den rätischen Herrschaften so ziem-
lich als allgemein charakteristisch für die zweite
Hälfte des XV. Jahrhunderts betrachtet werden.
Bemerkenswerth ist eine um diese Zeit (1500) für die
Herrschaft Räzüns aufgestellte Frevelordnung®), in
welcher u. A. auch derjenige mit Busse bedroht wird, welcher
«überbaut oder übermäht», «einem Andern ins Haus
läuft», «Sturm läuten hört und nicht Jäuft », «dem An-
dern absagt an Leib und Gut » oder einen Solchen «hauset,
hofet und ihm zu essen gibt», «vor verbanntem Gericht
Waffen zuckt» oder-«redet» u. Ss. W.
Kaiser Maximilian war indess, wie es scheint, nicht im
Falle, das auf Räzüns haftende Kaufschillingsrecht des
Conr. von. Marmels auszulösen, denn dieser erscheint bald
hernach wieder als Inhaber der Herrschaft Räzüns und
der beiden zu derselben gehörigen « Gerichte » Uebersaxen
und Tenna®), von welchen ich beiläufig bemerke, dass sie
1) S. obiges Urbar lit. c.
2) Urk. v. 1500 im Staatsarchiv.
3) Bündniss der III Bünde mit Maximilian v. 1502 (Burk-
lechner., Raetia: A.; fo. 935).
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