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Todesfall. statt!) — dies Alles. jedoch‘ nur für die Curer
Bannmeile.
Von der Gerichtsbarkeit des Vizdums (oder Viztums)
waren jedoch‘ ausgenommen:
a. die schon erwähnten Kompetenzen des Pro veidge-
richtes;
Rechtssachen, welche Kirchengut. betrafen, weil
über diese der Bischof oder der vom ihm bestellte
geistliche Richter (iudex ecclesiae) richtete ?).
Rechtssachen: betreffend Lehensyflichten gegen-
über dem Bischof, weil diese von letzterem oder
seinem Stellvertreter in dem auf der bischöflichen
Pfalz abgehaltenen Lehen- oder Pfalzgericht
beurtheilt wurden ®).
. Rechtssachen betreffend Lebensmittel, worüber,
wenigstens seit dem XV. Jahrhundert, der Ammann
(minister) zu richten hatte, welcher zugleich Auf-
seher über Mass und Gewicht (besonders für den
Brodverkauf) und Fleischbeschauer,. folglich Markt-
aufseher und Marktrichter war *).
Der ar die Stelle des Reichsvogtes- getretene bi-
schöfliche Vost war Strafrichter, und zwar, für die
Stadt Cur wenigstens, nicht bloss‘ in Kriminalsachen,
sondern auch in den früher von dem Immunitätsrichter be-
1) «ein Viztum sol zu gericht sizen... an offener Reichssträss,
so ainer dem andern wil uffmachen oder geben». (Obige «Zusam-
menstellung >»).
2?) Dieses geistliche Gericht erscheint, unter Vorsitz des Bischofs,
zuerst ım Jahr 1270 (Mohr, Cod. I, n. 255), unter Vorsitz des ijudex
ecclesiae zuerst im Jahr 1276 (Mohr, Cod. I,.n. 282).
3) «...usgenomen aines Herren lehen, die uff. die: Pfallenz ge-
hören » (Obige « Zusammenstellung »). . Beispiele solcher Verhand-
lungen des Pfalzgerichtes sind die gegen die Vögte von Matsch und
gegen den Freiherrn Ulr. Brun von Räzüns gerichteten von 1395 u.
1396 (Mohr, Cod. IV, n. 190 u. 218),
4) «Zusammenstellung der bischöfl. Beamtungen >».
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