Als Graf Friedrich (VI) von Toggenburg den 31.
April 1436 kinderlos zu Feldkirch starb!) und ‚üpver dessen
Nachlass ‚Streitigkeiten zu entstehen drohten, So dass un-
gewiss erschien, welche Herren ihnen zu Theil würden, ver-
einigten sich die 7” toggenbursischen « Gerichte » Mayen-
feld, Schiers (S,olafers), Castels, Xi0osters, Davos,
Belfort, Curwalden (* trassberg‘ Ausser-Schanfigg
(St: Peter) und ınner-> chanfig z (Langwies) nebst dem
Gericht Aspermont (Malans und Jenins) und dem Kapitel-
gericht Schiers am 8. Juli 1436 zu einem‘ ewigen Bund
(dem soxenannten Zehngerichtenbund), wodurch dieselben
sich: gelobten, einem Jeden zu seinem Recht zu verhelfen,
Niemanden vor fremde weltliche oder geistliche Gerichte
zu laden, jede Schuld da, wo sie begangen wurde, zu be-
rechten und einander gegenseitigen richterlichen Zuzug be-
hufs unparteiischer Frgänzung ‚der zuständigen Gerichts-
behörden zu gewähren, sowie endlich einander gegenseitig
heizustehen und stets beisammen zu bleiben. ?)
Auch: hier ‚erscheint. somit, wie fast in allen Volks-
bündnissen des } v. und XV. Jahrhunderts, das Bedürfniss
nach einer gesicherten, unabhängigen und Jedermann in
seinem Rechte schützenden Rechtspflege als der treibende
Beweggrund.
Als Intestaterben hinterliess der letzte Graf von
Toggenburg:
1) auf väterlicher Seite: die Nachkommen von seines
Vaters (Diethelm) Schwester, Margaretha, Freyin von
Räzüns, nämlich: Ulr. von Räzüns und Margaretha
von Matsch, beziehungsweise deren in ihren zwei Ehen
erzeugte Söhne, Ulrich X. von Matsch und Hiltprand und
Petermann von Raron; und
1) Tschudi, Chron,, 11. 8. 215.
2) Urkunde von 1436 im Staatsarchiv.
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