Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

Als Graf Friedrich (VI) von Toggenburg den 31. 
April 1436 kinderlos zu Feldkirch starb!) und ‚üpver dessen 
Nachlass ‚Streitigkeiten zu entstehen drohten, So dass un- 
gewiss erschien, welche Herren ihnen zu Theil würden, ver- 
einigten sich die 7” toggenbursischen « Gerichte » Mayen- 
feld, Schiers (S,olafers), Castels, Xi0osters, Davos, 
Belfort, Curwalden (* trassberg‘ Ausser-Schanfigg 
(St: Peter) und ınner-> chanfig z (Langwies) nebst dem 
Gericht Aspermont (Malans und Jenins) und dem Kapitel- 
gericht Schiers am 8. Juli 1436 zu einem‘ ewigen Bund 
(dem soxenannten Zehngerichtenbund), wodurch dieselben 
sich: gelobten, einem Jeden zu seinem Recht zu verhelfen, 
Niemanden vor fremde weltliche oder geistliche Gerichte 
zu laden, jede Schuld da, wo sie begangen wurde, zu be- 
rechten und einander gegenseitigen richterlichen Zuzug be- 
hufs unparteiischer Frgänzung ‚der zuständigen Gerichts- 
behörden zu gewähren, sowie endlich einander gegenseitig 
heizustehen und stets beisammen zu bleiben. ?) 
Auch: hier ‚erscheint. somit, wie fast in allen Volks- 
bündnissen des } v. und XV. Jahrhunderts, das Bedürfniss 
nach einer gesicherten, unabhängigen und Jedermann in 
seinem Rechte schützenden Rechtspflege als der treibende 
Beweggrund. 
Als Intestaterben hinterliess der letzte Graf von 
Toggenburg: 
1) auf väterlicher Seite: die Nachkommen von seines 
Vaters (Diethelm) Schwester, Margaretha, Freyin von 
Räzüns, nämlich: Ulr. von Räzüns und Margaretha 
von Matsch, beziehungsweise deren in ihren zwei Ehen 
erzeugte Söhne, Ulrich X. von Matsch und Hiltprand und 
Petermann von Raron; und 
1) Tschudi, Chron,, 11. 8. 215. 
2) Urkunde von 1436 im Staatsarchiv. 
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