Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

indem das Kloster Curwalden kein abgeschlossenes 
Jurisdiktionsgebiet hatte, wodurch es in den Stand 
gesetzt worden wäre, die Leibeigenschaft über dıe ganze, 
innert demselben ansässige Bevölkerung zu verbreiten, be- 
ziehungsweise territoriale Herrschaftsrechte zu 
begründen; 
@. dass die Eigenleute, welche auf ihren eigenen oder 
nach Lehenrecht- ihnen verliehenen Gütern sassen, Zwar 
von Entrichtung des Todfalles und der Fastnachthenne be- 
freit waren, dagegen dennoch in persönlicher Abhängigkeit 
vom Kloster, aı8s Leibherrn (z. ©. mit Rücksicht auf Be- 
schränkung des Wegzuges und der Eheschliessung) und 
demselben (besonders für bewaffneten Schutz)!) dienstbar 
verblieben ; 
e. dass dem Kloster eine gewisse diskretionäre Dis- 
ziolinargewalt über seine Leibeigenen zustand, welche 
sich wol; wie anderswo, zunächst in vermögensrecht- 
licher Beziehung (Entzug des geliehenen Gutes u. 8: W.) 
wird geltend gemacht haben; 
ei qgass ‚der Verpflichtung der Gotteshausleute , dem 
Gotteshause zu dienen, diejenige des letzteren entsprach, 
dieselben zu schirmen.?) Es liegt somit hierin eine ge- 
wisse Analogie mit der Klientel. 
Endlich ist, die Schlussklausel der Verleihung von 1451 
‚an Spina) betreffend, zu bemerken, dass gegen Willkürlich- 
keiten ihrer Herren sich Herrschaftsleute, in Ermangelung 
einer unparteiischen Rechtspflege, nur dadurch schützen 
konnten, dass sie das Landgericht (für Oberrätien Rot- 
1) So war auch den Gotteshausleuten des Hospizes St. Peter 
‚auf dem Septimer) ausdrücklich zur Pflicht gemacht, demselben «zu 
dienen mit Schild und Speer, wann es ihrer bedürfe » (Urbar von 
St. Peter v. 1390. mitgeth. von Prof. Brügger). 
2) Auch im obigen Urbar von St. Peter erscheint letzteres ver- 
pflichtet, seine Gotteshausleute «zu schirmen und ihnen zu helfen 
wozu sie Recht haben.» 
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