Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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an «Leib und Gut» strafen möge wie andre fehlbare 
«Gotteshausleute» «nach des Klosterordens Recht 
und Gewohnheit», wogegen ihn, den Spina, «kein 
Herrenburgrecht, kein Stadtrecht, kein Landge- 
richt und auch nicht Fidgenossen schirmen und helfen 
sollen.» Hinwieder solle das Kloster ihn und seine Erben 
in Schirm und Gnaden haben wie seine andern Eigen- 
leute. !) 
Diese Aktenstücke beurkunden: 
a. dass die Verleihung von Gütern an Eigenleute 
(wenn sie nicht nach « Lehenrecht» erfolgte) nur ein Pre- 
carium, eine Leihe war, derart, dass Zinssteigerungen 
grundsätzlich im Belieben des Herrn standen und die Erben 
des Belehnten auch keinen rechtlichen Anspruch auf 
Wiederverleihung hatten; 
b. dass die Verpflichtung der Eigenleute zu Entrichtung 
des Todfalles (Besthauptes) und der Fastnachthennen 
an die Voraussetzung geknüpft war, dass dieselben sich im 
Besitze solcher Klostergüter befinden und dass sie eigenen 
Herd (oder eigenen « Rauch ») haben; 
c. dass die «Aintersassen» d. h. die Leute, welche 
zwar ursprünglich nicht Cotteshausleute gewesen waren, 
aber auf Grundeigenthum des Klosters sich setzten, {be- 
ziehungsweise es in Leihe nahmen, dadurch, ‚so lange sie es 
besassen, den nämlichen dinglichen und: persönlichen Ver- 
pflichtungen gegenüber dem Verleiher sich unterwarfen wie 
die leibeigenen Gotteshausleute (denn der Spruch von 1420 
ist gemeinschaftlich gegen die Gotteshausleute und Hinter- 
sassen gerichtet‘ wogegen selbstverständlich Nichtgottes- 
hausleute, dıe kein solches hliostergut besassen, weder zu 
Entrichtung des Todfalles und der Fastnachthenne noch zu 
persönlichen Diensten (z. B. Kriegsdienst) verpflichtet waren; 
1) Urk: v. 1451 im Cartular des Klosters Curwalden.
	        

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