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an «Leib und Gut» strafen möge wie andre fehlbare
«Gotteshausleute» «nach des Klosterordens Recht
und Gewohnheit», wogegen ihn, den Spina, «kein
Herrenburgrecht, kein Stadtrecht, kein Landge-
richt und auch nicht Fidgenossen schirmen und helfen
sollen.» Hinwieder solle das Kloster ihn und seine Erben
in Schirm und Gnaden haben wie seine andern Eigen-
leute. !)
Diese Aktenstücke beurkunden:
a. dass die Verleihung von Gütern an Eigenleute
(wenn sie nicht nach « Lehenrecht» erfolgte) nur ein Pre-
carium, eine Leihe war, derart, dass Zinssteigerungen
grundsätzlich im Belieben des Herrn standen und die Erben
des Belehnten auch keinen rechtlichen Anspruch auf
Wiederverleihung hatten;
b. dass die Verpflichtung der Eigenleute zu Entrichtung
des Todfalles (Besthauptes) und der Fastnachthennen
an die Voraussetzung geknüpft war, dass dieselben sich im
Besitze solcher Klostergüter befinden und dass sie eigenen
Herd (oder eigenen « Rauch ») haben;
c. dass die «Aintersassen» d. h. die Leute, welche
zwar ursprünglich nicht Cotteshausleute gewesen waren,
aber auf Grundeigenthum des Klosters sich setzten, {be-
ziehungsweise es in Leihe nahmen, dadurch, ‚so lange sie es
besassen, den nämlichen dinglichen und: persönlichen Ver-
pflichtungen gegenüber dem Verleiher sich unterwarfen wie
die leibeigenen Gotteshausleute (denn der Spruch von 1420
ist gemeinschaftlich gegen die Gotteshausleute und Hinter-
sassen gerichtet‘ wogegen selbstverständlich Nichtgottes-
hausleute, dıe kein solches hliostergut besassen, weder zu
Entrichtung des Todfalles und der Fastnachthenne noch zu
persönlichen Diensten (z. B. Kriegsdienst) verpflichtet waren;
1) Urk: v. 1451 im Cartular des Klosters Curwalden.