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durch Erlegung des Pfandschillings von 300 Mark die
Reichsvoxtei an sich zog‘), ein Schritt, welcher für
die Stadt Cur insofern verhängnissvoll wurde, als dadurch
dieselbe ihrer Reichsunmittelbarkeit entzogen und gänzlich
unter die bischöfliche Herrschaft gebracht wurde; denn ob-
wohl der Bischof dadurch, wie die Freiherren von Vatz,
formell nur Pfandinhaber der Reichsvogtei wurde, so
blieb er doch, da das Reich sie niemals auslöste, fast 200
Jahre lang, d. h. bis sie auf die Stadt Cur selbst überging,
in ihrem Besitz: durch sie erhielt er aber zu seiner Im-
munitätsgerichtsbarkeit auch noch die gräfliche
Judikatur, d. h. sowohl die hohe oder Kriminal-Gerichts-
barkeit über die Gotteshaus- und andere Herrschaftsleute
der Curer Cent, als über die in derselben ansässigen Freien
— eine Kompetenz, die freilich, wie sich in der Folge deut-
licher zeigen wird, durch die Entwickelung benachbarter
unabhängiger Herrschaften räumlich immer mehr und
schliesslich wesentlich auf die Stadt Cur und die sog.
Vier Dörfer eingeschränkt wurde.
Hiedurch erlitt, wie sich aus späteren Quellen ergibt,
die Verfassung der Stadt Cur;eine bedeutende Veränderung:
der Vizdum (Vicedominus), welcher früher wahrscheinlich
nur. Verwalter der bischöflichen Einkünfte gewesen War,
wurde nun, an der Stelle des Immunitätsrichters oder ehe-
maligen Vogtes, Zivilrichter für die ganze städtische
Bevölkerung und die ganze städtische Bannmeile und hatte
sowohl über Forderungssachen («Geldschulden ») als
über Liegenschaften, mochten diese Lehen oder Eigen
sein, zu richten?). Auch fanden vor dem Vizdum, als Be-
amtetem der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit, an öffent-
licher Gerichtsstätte die Uebertragungen von Grund-
eigenthum (Auflassungen) unter Lebenden oder auf den
1 Mohr, Cod. 1, n. 92,
* Zusammenstellung der bischöflichen Beamtungen aus dem
ersten Viertel des XV. Jahrhunderts (im bischöfl. Archiv).
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