rich (IV.) von Toggenburg über und es ermangelte das bi-
schöfliche Platzgericht‘ auch nicht, nach dem (1436) er-
folgten Tode des’ letzten Grafen von Toggenburg das Schan-
figg als dem Bisthum heimgefallen zu erklären).
Im Schanfigg sind das äussere und das innere Ge-
richt oder das Gericht St. Peter und das Gericht Lang-
wies zu unterscheiden. Jenes bestand ursprünglich (ab-
gesehen von Maladers) wahrscheinlich nur aus einer Kirch-
gemeinde mit der Hauptkirehe St. Peter, welche jedoch,
nebst zugehörigen Gütern und Zehnten und‘ einem‘ Meyer-
hof (Läschgas) dem Kloster Pfävers gehörte ?).
In diesem Gerichte standen‘ zwar auch einige Burgen,
nämlich Unterwegen (bei Peist), Calfraisen (später
Berneck, bei‘ Calfraisen) und Sumerow (bei Pagig oder
Castiel), von welchen schon früh Familien des niedern Adels
sich herschrieben?) und 'es ist. wol auch möglich, dass die-
selben über zugehörige Leute eine Hofgerichtsbarkeit aus-
übten, doch erhellt hierüber aus den Quellen nichts.
Während das äussere Schanfigg, wie die Dorfnamen
beweisen, ursprünglich von Romanen bewohnt war, wurde
das innere Schanfigg, das nur die Gemeinde Langwies
umfasste, gleich dem benachbarten, noch zu Davos gehö-
renden, Krosen, zweifellos erst später, und zwar von Da-
voser Walsern, bevölkert, daher die Bewohner von Lang-
wies ebenfalls persönlich-frei waren und ihrer Herrschaft
1) Mohr, Reg. v. Schanfigg, n. 32 (a. 1436).
Liber aureus im st. gallischen Stiftsarchiv.
s, Die von Unterwegen und Calfraisen kommen schon im
XI. Jahrhundert: vor. (Mohr, Cod. IL. n. 29; T.; mn: 207: und 258);
Die von Sumerow im XIV. Jahrhundert (Mohr, Cod. IL m. 338;
IIL-n. 58). Vgl. Sprecher, Pallas, S. 372. Die von Underwegen
scheinen unfreie bischöfl. Ministeriale gewesen zu sein (s. Verkaufs
akt von 1363 in Mohr, Reg. v. Schanfigg, n. 19). Die von Sum er0W
sollen nach Schwaben gezogen sein (Campell, hist., L., 6, 39). Dass
bei dem Dorf «Castiel» (Castel) eine Burg gestanden haben müsse.
deutet sein Name an.
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