Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

verkaufte!) und zwar «mit Leuten, Gütern, Burgstallen, 
Dörfern und Höfen, hohen und niedern Gerichten, Fällen, 
Gelässen, Zwingen, Bännen, Geboten und Verboten, Wasser, 
Mühlen, Wun und Weide, Fischenz, Holz» u. Ss. W., also 
mit voller Territorialherrlichkeit, aller Judikatur und Staats- 
hoheit, so dass fortan die Gerichtsgemeinde Ortenstein 
selbstherrlich d.h. frei war. 
3) Schams. Die Thalschaft Schams (mit Rheinwald) 
kommt als «Grafschaft» zuerst im Jahr 1275 vor?) und 
war ein bischöfliches Lehen.?) Woher jene Benennung 
rührt und wie der Bischof zu dieser Grafschaft gelangte, 
ist quellenmässig nicht zu ermitteln. Ich glaube indess, 
auch diese « Grafschaft » wie diejenige des Oberengadin 
und die Grafschaft Lags auf den Zerfall der Grafschaft 
Cur oder Oberrätien durch das Aussterben der Grafen von 
Bregenz-Buchhorn in der zweiten Hälfte des XI. Jahr- 
hunderts zurückführen zu sollen. 
Als nämlich die Grafschaft Cur vakant wurde, und, 
weil sie durch die kirchlichen Immunitäten, die Exemtion 
der Stadt und Cent Cur und die schon stark im Wachsen 
begriffenen Herrschaften des niedern Adels schon sehr re- 
duzirt war, vielleicht keine zuverlässigen Bewerber sich für 
dieselbe fanden, mochte der Kaiser, um nicht durch lange 
andauernde Vakanz die Alpenpässe bloszustellen, wie das 
Oberengadin, so auch Schams (mit Rheinwald), durch 
welches die Strasse zum Splügen und St. Bernhardin führt, 
dem Bischof zur Verwaltung übertragen haben, der seiner- 
seits es dem starken Arme der benachbarten Herren von 
Vatz als Lehen anvertraute: ohnehin war das Bisthum Cur 
1) Urk. v. 1527 in der Florin’schen Dok. Sammlg. fo. 259. 
?) «excepto comitatu de Schamms» (Mohr, Cod. I. n. 278). Ge- 
wöhnlich heisst sie « Sexamnes.» 
3) Urk. v. 1338 (Mohr, Cod. II. n. 255, 256 und 257). 
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