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Im Jahr 1526 lösten die Herrschaftsleute von Obervatz
einen grossen Kornzehnten von 100 Scheffel, welchen die
Kirche zu Tomils dort hatte, ab!); die vollkommene Be-
freiung derselben erfolgte, wenigstens in gesetzlicher Weise
(denn die Zeit der Helvetik hatte thatsächlich auch in Rö-
tien die Bande der Unterthänigkeit gelöst), erst durch die
sogen. Mediationsverfassung von 1803.
b. Ortenstein. Als Lehen, welche Donat von Vatz
vom Bischof im Domleschg gehabt habe, wurden bei Anlass
ihrer Erneuerung von 1338 blos genannt: « der Meyerhof
Tomils mit dem Kirchensatz daselbst und die Burg Orten-
stein»”,. Ebenso in den späteren Erneuerungen?). In
keiner dieser Investituren aber findet sich eine Uebertra-
gung von Hoheitsrechten angedeutet, Dessenungeachtet
machten die Grafen von Werdenberg-Sargans, als vatzische
Erben, über den ganzen, unterhalb des Riedbach gelegenen
Theil des Domleschg (mit den Ortschaften Rotels, Trans,
Uesch, Tomils, Paspels, Scheid und Feldis)‘) landeshoheit-
liche Rechte, insbesondere auch den Blutbann, geltend, und
zwar mit der Behauptung, es seien diese Rechte schon ihrem
Ahnherrn Donat von Vatz zugestanden und so auf sie
vererbt worden, wogegen der Bischof von Cur dieselben für
sich in Anspruch nahm — ein Span, der im Jahr 1421
1) Von Ludwig Tschudi, als damaligem Herrn von Ortenstein
(Urk. v. 1526 im Archiv von Obervatz).
2) Mohr, Cod. I. n. 255—257.
3) Urk, v. 1400 (Mohr, Cod. IV. n. 265). 1450 (im Archiv Lang-
wies) und 1492 (im Archiv St. Peter.
4) Spruch von 1543, betreffend die Lostrennung von Scheid und
Feldis (im Archiv Planta).