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siegelte er bloss ein Rechtsverhältniss, welches schon seit
Jahrhunderten, und zwar ohne kaiserliche Verleihung, be-
standen hatte. Was speziell die hoch am Soliserberge ge-
legene deutsche Gemeinde Mutten betrifft, so ist dieselbe,
wie es auch der Dialekt seiner Einwohner bezeugt, eine
Walserkolonie, welche die dortige Tradition auf Davos
zurückführt. Um so mehr ist anzunehmen, dass diese Ko-
lonisirung (wahrscheinlich zur Urbarmachung des Wald-
bodens) unter den Herren von Vatz erfolgte. Dieselbe
brachte es übrigens mit sich, dass diese Gemeinde, obwol
Bestandtheil der Herrschaft Obervatz, dennoch für die nie-
dere Gerichtsbarkeit ein eigenes Dorfgericht hatte *).
Im Jahr 1456 verkaufte der letzte Graf von Werden-
berg-Sargans (Georg) die Herrschaft Obervatz an den Bi-
schof von Cur?), und zwar «alle Gerechtigkeit und Herrlich-
keit, Leut und Alprecht, Frevel und Wildbann, Fischenze,
Hauptrecht, Fälle und Gelasse, Zwing und Bann, hohemt und
niedern Bussen», wonach den Herren von Obervatz dann-
zumal in der That die volle Territorialherrlichkeit und Judi-
katur so wie aus der Unfreiheit stammende Abgaben (Haupt-
recht, Fälle und Gelasse) zukamen, von welchen man freilich
nicht weiss, ob sie nur auf den ursprünglichen Eigenleuten
Jasteten oder, wie meist in kleineren weltlichen Herrschaften,
allgemein geworden waren. Jedenfalls dürfte Mutten,
als eine ursprüngliche deutsche oder Walser-Kolonie,
davon auszunehmen sein.
Nachdem -die-Herrschaft Obervatz bischöflich ge-
worden war, wurde sie mit Rücksicht auf die hohe Judi-
katur mit der angrenzenden bischöflichen Herrschaft Für-
stenau in so weit vereinigt, als der Vogt zu Fürstenau
auch in Obervatz die Kriminalverhandlungen leitete ®).
‘) Sprecher, Pallas 8. 328,
‘ Sprecher, Pallas S. 328.
3) Sprecher, Pallas R., S. 327.
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