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annehmen, dass dieselben, da sie schon im XIII Jahrhundert
im Besitze der Herren von Vatz waren, von denselben, um
ihre angrenzende Herrschaft Obervatz zu erweitern, in Folge
der Verarmung jener Adelsfamilien erworben wurden — sind
wir doch schon auf eine Reihe von Beispielen gestossen,
dass kleinere Herrschaften von benachbarten mächtigeren
absorbirt wurden. Dass aber sowol Belfort als Strassberg
ursprünglich selbständige Herrschaften waren, erhellt
ja unzweideutig aus ihrer eigenen (anfänglich allerdings nur
niedern) Gerichtsbarkeit, die den Grund zu den beiden
späteren Gerichten gleichen Namens legte. !)
Ein ähnlicher Vorgang lässt sich aber hinsichtlich der
ausgedehnten Gebiete von Davos, Prätigau und Maien-
feld nicht annehmen, und zwar hinsichtlich der Landschaft
Davos schon desshalb nicht, weil dieselbe niemals zu einer
mit Herrschaftsrechten ausgerüsteten Burg gehörte.
Die Antwort auf die gestellte Frage dürfte sich aber
finden, wenn man folgende Thatsachen ins Aug fasst:
1) Die in Rede stehenden Landschaften gehörten ur-
sprünglich nicht zu Oberrätien, sondern zu Unter-
rätien. Denn
a. was die Herrschaft Maienfeld anlangt, so ist dies
selbstverständlich, weil sie unter der Lanquart lag, welche
ja für das Curer Rheinthal als Scheidegrenze zwischen
Ober- und Unterrätien anzusehen ist ; °)
1) Das heutige Gericht Curwalden hiess nämlich früher «Ge-
richt» oder «Herrschaft Strassberg» (Sprecher, Pallas R., S. 371;
Campell, hist., I c. 38). Dass das Gericht Curwalden aus der
Herrschaft Strassberg hervorging, zeigt z. B. die, Urkunde von 1485,
welche «Michel, der Zeit Vogt auf Strassberg und Landammann zu
Churwalden» siegelt (im Archiv Curwalden, mitgetheilt von Prof,
Brügger).
7) Diplom von 1050 in. Mohr, Cod..I. n. 92.(«.. . forestam in
comitatu Ottonis sitam, cuius limites sunt a valle Versamia ‚ex utraque
parte Rheni usque ad fluvium Langorum >»).