Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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annehmen, dass dieselben, da sie schon im XIII Jahrhundert 
im Besitze der Herren von Vatz waren, von denselben, um 
ihre angrenzende Herrschaft Obervatz zu erweitern, in Folge 
der Verarmung jener Adelsfamilien erworben wurden — sind 
wir doch schon auf eine Reihe von Beispielen gestossen, 
dass kleinere Herrschaften von benachbarten mächtigeren 
absorbirt wurden. Dass aber sowol Belfort als Strassberg 
ursprünglich selbständige Herrschaften waren, erhellt 
ja unzweideutig aus ihrer eigenen (anfänglich allerdings nur 
niedern) Gerichtsbarkeit, die den Grund zu den beiden 
späteren Gerichten gleichen Namens legte. !) 
Ein ähnlicher Vorgang lässt sich aber hinsichtlich der 
ausgedehnten Gebiete von Davos, Prätigau und Maien- 
feld nicht annehmen, und zwar hinsichtlich der Landschaft 
Davos schon desshalb nicht, weil dieselbe niemals zu einer 
mit Herrschaftsrechten ausgerüsteten Burg gehörte. 
Die Antwort auf die gestellte Frage dürfte sich aber 
finden, wenn man folgende Thatsachen ins Aug fasst: 
1) Die in Rede stehenden Landschaften gehörten ur- 
sprünglich nicht zu Oberrätien, sondern zu Unter- 
rätien. Denn 
a. was die Herrschaft Maienfeld anlangt, so ist dies 
selbstverständlich, weil sie unter der Lanquart lag, welche 
ja für das Curer Rheinthal als Scheidegrenze zwischen 
Ober- und Unterrätien anzusehen ist ; °) 
1) Das heutige Gericht Curwalden hiess nämlich früher «Ge- 
richt» oder «Herrschaft Strassberg» (Sprecher, Pallas R., S. 371; 
Campell, hist., I c. 38). Dass das Gericht Curwalden aus der 
Herrschaft Strassberg hervorging, zeigt z. B. die, Urkunde von 1485, 
welche «Michel, der Zeit Vogt auf Strassberg und Landammann zu 
Churwalden» siegelt (im Archiv Curwalden, mitgetheilt von Prof, 
Brügger). 
7) Diplom von 1050 in. Mohr, Cod..I. n. 92.(«.. . forestam in 
comitatu Ottonis sitam, cuius limites sunt a valle Versamia ‚ex utraque 
parte Rheni usque ad fluvium Langorum >»).
	        

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