Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

Auf eine, der Veste Freudenberg sowohl im Calfeuser- 
Thal als im Alpgebiet der grauen Hörner zugestandene 
Grundherrlichkeit weist es, dass jenes (welches von 
freien Walsern bewohnt war) einen Zins von 136 Käsen, 1 
4% Pf. und 3 % Pfeffer und dass die (bei den grauen Hör- 
pern liegenden) Ragazer Alpen das « Vogelmal » entrichten 
mussten. — Auch die Herrschaft von Freudenberg bezog 
von‘ ihren Leibeigenen eine fixe Steuer von 12 % 
Haller *). 
Die der Veste Freudenberg über die ihr gehörigen 
Leute und Güter zustehende niedere oder Hof-Gerichtsbar- 
keit wurde übrigens, wie es scheint, in Verbindung mit der 
hohen Gerichtsbarkeit über den Pfäverser Herrschafts- 
bezirk ausgeübt, wesshalb in dem erwähnten Freudenberger 
Urbar von «Twing und Bann » und der niedern Gerichtsbar- 
keit nicht besonders die Rede ist. 
Unter Oesterreich wurde die Gerichtsbarkeit zu Freu- 
denberg sowol als zu Nidberg durch besondere Vögte oder 
«Pfleger »?), von den Eidgenossen aber, nachdem diese 
jene Burgen erobert hatten, bis zur Verschmelzung dieser 
Herrschaften mit der Grafschaft Sargans‘ (1483), durch’ je 
einen Ammann verwaltet ?). 
Im besagten Jahr (1483) verkaufte nämlich Graf Jörg 
jon Werdenberg-Sargans, der letzte Sprössling dieser Mont- 
forterlinie, die Grafschaft. Sargans an die VII Orte 
Zürich, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug und Gla- 
tus‘) «mit Schloss, Stadt, Dörfern, Land und Leuten, Zwin- 
iy «Die lüt, so mit Eigenschaft zum Hus Freudenberg ge- 
hören, sond jährlich 12 Z Haller stüren » (Tschudi’s Urbar ‚der 
Herrsch. Freudenberg). 
' Wegelin, Reg. n. 484, 485, 539 und 540. 
3) Wegelin, Reg. n. 682 und 686. 
4) Urk. v. 1483 im Zürcher Staatsarchiv (Abschr. in Fäsi, 
Chron. Helvet. IL Ba.). 
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