Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

und dem Verbrauch von Wein erhobene sog. Umgel1d‘) 
so wie die von dem Bischof in Anspruch genommene Ge- 
nehmigung von Verkäufen von Liegenschaften, selbst von 
freiem Eigen, innerhalb der städtischen Bannmeile. ?) 
Die Ueberlassung der Territorialherrlichkeit 
(königlichen Grundherrlichkeit) über die Stadt 
Cur an den Bischof hatte indess (abgesehen von dem Pro- 
veidgericht) keinen unmittelbaren Einfluss auf die Judi- 
katur; vielmehr blieb die gräfliche Gewalt (soweit sie 
nicht durch die bischöfliche- Immunitätsgerichtsbarkeit ein- 
geschränkt war) einstweilen noch beim König, welcher die- 
selbe vorerst durch den Grafen von Cur oder von Ober- 
rätien ausübte, und zwar scheint, nachdem der «Königs- 
hof Cur» (das einstige römische Kastell), welcher das 
gräfliche Dienstlehen (beneficium) war, im Jahr 960 dem 
Bischof geschenkt worden,®) die gräfliche Gerichts- (Mal-) 
Stätte unter dem römischen Kastellthurm Spinöl sich be- 
funden haben. *) 
Trotzdem die Territorialherrlichkeit in Cur bi- 
schöflich war, fuhr also der Graf fort, sowohl die hohe 
Gerichtsbarkeit (d. h. die Kriminaljudikatur oder den später 
so geheissenen «Blutbann») über die Gotteshaus- (d. h. auf 
den bischöflichen Besitzungen sitzenden) Leute als die 
volle (hohe und niedere) gräfliche Gerichtsbarkeit über 
ı) Mohr, Cod. II. n. 95. 
2?) Urk. v.‘1326 in, Mohr, C€od. IIL _n. 18. Den Verkauf eines 
Hauses und Stalles, welche einem Curer Bürger als sein Figen ge- 
hörten, unterzieht-der Bischof seiner Genehmigung «quod dieta bona 
dinoscuntur nostro dominio subiacere. » 
3) Mohr, Cod. I. n. 56. (« ... curtem nostram regaleın nomi- 
natam, quam comes noster ipsius loci Adalbertus in beneficium hac- 
tenus a nobis obtinuit.») 
4) Dies erhellt theils aus dem sofort zu besprechenden, von die- 
sem Thurm (dessen Ueberreste noch sichtbar sind) aus von dem Reichs- 
vogt (1297) erlassenen Edikt, theils aus dem später zu erörternden 
Urbar der sog. Grafschaft Lags (1309), wo es heisst, die gräfliche Mal- 
statt in Cur befinde sich «unter der Burg. » 
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