rich, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug und Glarus),
welche damals die Vesten Nidberg und Freudenberg be-
gassen *), weiter dahin erläutert, dass gedachte Walser im
Falle der Verehelichung je derjenigen Herrschaft im
Sarganser Lande dienen sollen, welcher die geehelichte Person
(Mann oder Weib) zugehöre ?) und ferner dass, wenn Walser
Güter kaufen oder erben, sie für solche in diejenige Herr-
schaft steuern sollen, wohin diese Güter von Alters her
gehörten ®).
Diese Abänderung oder Erläuterung wurde im Inte-
resse der Herrschaft Pfävers und der niederen Herrschaften
des Sarganserlandes, also besonders derjenigen von Flums,
Nidberg und Walenstatt, deren Herren eben die VII Orte
(mit Ausnahme von Flums) waren, getroffen und schränkte
nachträglich die gräfliche Territorialhoheit wieder ein.
Bemerkenswerth ist, dass die Sarganser: Urbare keine
andern Bevölkerungsklassen als Eigenleute und (freie)
Walser nennen, obwohl hiezu gerade bei Feststellung der
an die Verehelichung der letzteren zu knüpfenden Rechts-
folgen dringende Veranlassung war, insofern es noch gegen-
über den Eigenleuten bevorzugte Klassen gab. Dass dies
dessenungeachtet nicht geschieht, vielmehr « Eigenleute »
und « Herrschaftsleute » gleichbedeutend zu sein scheinen,
erweckt die Vermuthung, dass im XV. Jahrhundert die
gänze eingesessene Bevölkerung des Sarganserlandes (mit
Ausnahme der Bürgerschaft des Städtchens Sargans) sich
1) Uri, Schwyz und Glarus hatten nämlich im Jahr 1462 die
übrigen vier Stände in die Mitherrschaft über diese Burgen (theil-
weise auch über Walenstatt) angenommen (Wegelin, Reg. n. 622).
? Wegelin, Reg. n. 650 u. Tschudi’s Urbar der Grafschaft
Sargans (bei Herrn Gemeind-Ammann Egger in Ragaz) (« wybitind
oder mannetind sy aber in dem Land, in weliche Herrschafft sy dann
z einander fründent und stossent, in dieselben Herrschafft sollent sy
von darinenthin mit allen sachen dienen als ander lüt tund »).
3) Tschudi’s Urbar der Grafschaft Sargans.
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