Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

rich, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug und Glarus), 
welche damals die Vesten Nidberg und Freudenberg be- 
gassen *), weiter dahin erläutert, dass gedachte Walser im 
Falle der Verehelichung je derjenigen Herrschaft im 
Sarganser Lande dienen sollen, welcher die geehelichte Person 
(Mann oder Weib) zugehöre ?) und ferner dass, wenn Walser 
Güter kaufen oder erben, sie für solche in diejenige Herr- 
schaft steuern sollen, wohin diese Güter von Alters her 
gehörten ®). 
Diese Abänderung oder Erläuterung wurde im Inte- 
resse der Herrschaft Pfävers und der niederen Herrschaften 
des Sarganserlandes, also besonders derjenigen von Flums, 
Nidberg und Walenstatt, deren Herren eben die VII Orte 
(mit Ausnahme von Flums) waren, getroffen und schränkte 
nachträglich die gräfliche Territorialhoheit wieder ein. 
Bemerkenswerth ist, dass die Sarganser: Urbare keine 
andern Bevölkerungsklassen als Eigenleute und (freie) 
Walser nennen, obwohl hiezu gerade bei Feststellung der 
an die Verehelichung der letzteren zu knüpfenden Rechts- 
folgen dringende Veranlassung war, insofern es noch gegen- 
über den Eigenleuten bevorzugte Klassen gab. Dass dies 
dessenungeachtet nicht geschieht, vielmehr « Eigenleute » 
und « Herrschaftsleute » gleichbedeutend zu sein scheinen, 
erweckt die Vermuthung, dass im XV. Jahrhundert die 
gänze eingesessene Bevölkerung des Sarganserlandes (mit 
Ausnahme der Bürgerschaft des Städtchens Sargans) sich 
1) Uri, Schwyz und Glarus hatten nämlich im Jahr 1462 die 
übrigen vier Stände in die Mitherrschaft über diese Burgen (theil- 
weise auch über Walenstatt) angenommen (Wegelin, Reg. n. 622). 
? Wegelin, Reg. n. 650 u. Tschudi’s Urbar der Grafschaft 
Sargans (bei Herrn Gemeind-Ammann Egger in Ragaz) (« wybitind 
oder mannetind sy aber in dem Land, in weliche Herrschafft sy dann 
z einander fründent und stossent, in dieselben Herrschafft sollent sy 
von darinenthin mit allen sachen dienen als ander lüt tund »). 
3) Tschudi’s Urbar der Grafschaft Sargans. 
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