Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

pflichtung vorerst von den Eigenleuten und Lehensleuten‘) 
schliesslich auch, wie die meisten übrigen Pflichten der 
Leibeigenen, auf die Hintersassen aus,?) wodurch sie 
endlich ihren dinglichen Charakter wieder verlor und, wie 
wir es aus obigem Beispiel ersehen, zur allgemeinen (per- 
sönlichen) Unterthanenpflicht wurde. 
Um so unerlässlicher wurde es aber hiedurch für den 
niedern Adel (in Ermangelung landesherrlicher Rechte), 
sich von seinen Lehensleuten die Kriegspflicht, wenn er 
darauf Anspruch machen wollte, ausdrücklich auszu- 
bedingen. %) 
Obige, die freien Walser betreffende Satzung wurde 
einige Jahre später (1467) durch Spruch der VII Orte (Zü- 
zu verdienen «mit Stüren und Reisen» (Urk. in Bergmann, 
Beitr. S. 67). Selbst noch im XVI. Jahrhundert hatte aber die Kriegs- 
pflicht ihren dinglichen Charakter nicht ganz verloren, denn im 
Jahr 1535 vergleicht sich Kaiser Ferdinand, als Graf von Tirol, mit 
dem Bischof von Cur über dessen Gotteshausleute im Vinstgau dahin, 
dass letztere zwar von den Herrschaftsleuten Güter kaufen dürften, 
jedoch davon «steuern und reisen» müssten (Urk. in Foffa, 
Münsterthal). 
1) So heisst es im Urbar des Hospizes St. Peter (auf dem Sep- 
timerberg) v. 1390 (mitgetheilt von Herm Prof. Brügger in Cur), 
dass «alle Gotteshausleute» (somit auch die freien Zinsleute, wenn 
solche vorhanden waren) ihm «mit Schild und Speer dienen» 
sollen. 
2) So erscheinen (1438) alle Mayenfelder Burger gegenüber 
den Herren von Brandis kriegspflichtig (Freiheitsbrief von 1438 im 
Archiv Mayenfäld) ebenso (1499) in Obermais (Tirol) alle «Haus- 
gesessenen>» mit der Verpflichtung, mit «Harnisch und Waffen» 
sich zu versehen (cur-tiroler Archiv, Bd. C. S, 9); und im Jahr 
1562 wird der ganzen Gemeinde Sax die Verpflichtung auferlegt, 
ihrem Herrn Kriegsdienst zu leisten (Urk. von 1562 im Zürcher 
Staatsarchiv). 
3) So legte Heinrich von Sigberg, als Herr von Aspermont, dem 
Wilhelm von Stüwis, den er mit dem Hof Rofis belehnte, ausdrück- 
lich die Verpflichtung auf, «ihm zu dienen mit Schild und Speer und 
ihm zu helfen, Land und Leute und Vestinen zu vertheidigen» (Urk. 
v. 1408 in der Bibliothek des rät. Mus.). 
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