Diese Auffassung findet ihre Bestätigung in einem im
Jahr 1501 zwischen Mels und Sargans ergangenen Spruch,‘
wonach die Melser den Sargansern (weil ihnen dadurch
Schaden entstehe) das Recht bestritten, Holz in den Bach
zu fällen und zu flössen, letztere aber einwendeten, dass
sie «eben so viel Recht an den Frohnwäldern und am
Wasserfluss unserer Herren» als die Melser haben.
Hierüber wurde erkannt, dass «die Sarganser eben so viel
Recht an Holz und Weide haben wie die Melser.»
Somit wurde eine, den Sargansern sowohl als den Mel-
sern, also überhaupt der ganzen Landschaft, an den Frohn-
waldungen zustehende Berechtigung anerkannt, wie
anderseits diese Berechtigten das, der Herrschaft an diesen
Frohnwaldungen, wie an den öffentlichen Gewässern (dem
«Wasserfluss ») zustehende Obereigenthum anerkennen.
Diese «Frohnwaldungen» waren demnach offenbar öffent-
liche, der allgemeinen Benutzung unterworfene Waldungen,
von welchen die zu den eigentlichen Schlossgütern etwa
gehörigen Waldungen*) zu unterscheiden wären, weil an
diesen sowohl ein unbeschränktes Eigenthum als ein aus-
schliessliches Nutzungsrecht der Herrschaft zustehen musste.
Endlich enthält das in Rede stehende Herrschaftsurbar
folgende, in die Territorialhoheit ‚einschlagende Be-
stimmungen:
1) Uneheliche («ledige Kind») sind Leibeigene des
Grafen, und zwar erbt dieser, wenn sie keine Leibeserben
hinterlassen, ihr Liegendes und fahrendes Gut. Haben
sie Leibeserben, so werden sie zwar von diesen beerbt, doch
müssen letztere steuern «nach Leib und Gut» «wie andere
Eigenleute.»
1) Urk. v. 1501 im Archiv von Sargans (gefl. mitgetheilt
durch Herrn Gemeindammann Zindel).
2) So gehörten, wie wir sahen, auch zu den Vesten Hohensax
und Forstegg eigene Waldungen,
DC