+ MM) zz —
1) Dem Grafen gebührt von den Alpen das sogenannte
«Vogelmal» von jedem Kessel so viel «als man Eines
Tages macht. »
2) Von jedem erlegten Bären hat die Herrschaft
Haupt und rechte Hand, von jedem Wildschwein die
rechte Schulter... Ihr gehört die ganze Jagd auf Rothwild
und auf «Federspiel».
3) Es darf Niemand, ausser mit der Schnur, fischen.
4) Je zu fünf Jahren kann der Graf, wenn er dazu er-
mahnt wird, die Weide scheiden zwischen den « Kirchge-
nossen» von Sargans, Mels und Flums mit vierzehn
« Eidschwörern» genannter Kirchspiele und unter Vorsitz
des Landammanns.
5) Die Tavernen (Schenkwirthschaften) sind der
Herrschaft.
Wir erhalten hier die Erklärung des «Vogelmals»
als einer von den Alpen an den Gebietsherrn zu entrich-
tenden Abgabe und erfahren mit Rücksicht auf das Jagd-
regal nicht nur, dass dannzumal noch Bären und Wild-
schweine in der Landschaft Sargans sich aufhielten, sondern
auch, dass die Jagd auf dieselben, als schädliche Raubthiere
— immerhin nur gegen eine, als Anerkennung des Jagd-
regals zu betrachtende Prästation — frei war und endlich
hinsichtlich der Fischerei, dass das blose Fischen mit
der Schnur nicht als Eingriff in das Fischereiregal galt
— Bestimmungen, welche wir so ziemlich als allgemein
gültig ansehen dürfen.
Bemerkenswerth ist aber namentlich die dem Grafen
übertragene Funktion des «Scheidens» der Weide,
Denn es ist hieraus ersichtlich:
a. dass die Nutzung der Allmende dannzumal noch
nicht k!°ibend unter den Gemeinden der Grafschaft Sar-
gans, welche noch immer nur Kirchgemeinden (« Kirch-
hören») heissen, vertheilt war, vielmehr einer periodischen
neuen Vertheilung unterlag;
Mi