Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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1) Dem Grafen gebührt von den Alpen das sogenannte 
«Vogelmal» von jedem Kessel so viel «als man Eines 
Tages macht. » 
2) Von jedem erlegten Bären hat die Herrschaft 
Haupt und rechte Hand, von jedem Wildschwein die 
rechte Schulter... Ihr gehört die ganze Jagd auf Rothwild 
und auf «Federspiel». 
3) Es darf Niemand, ausser mit der Schnur, fischen. 
4) Je zu fünf Jahren kann der Graf, wenn er dazu er- 
mahnt wird, die Weide scheiden zwischen den « Kirchge- 
nossen» von Sargans, Mels und Flums mit vierzehn 
« Eidschwörern» genannter Kirchspiele und unter Vorsitz 
des Landammanns. 
5) Die Tavernen (Schenkwirthschaften) sind der 
Herrschaft. 
Wir erhalten hier die Erklärung des «Vogelmals» 
als einer von den Alpen an den Gebietsherrn zu entrich- 
tenden Abgabe und erfahren mit Rücksicht auf das Jagd- 
regal nicht nur, dass dannzumal noch Bären und Wild- 
schweine in der Landschaft Sargans sich aufhielten, sondern 
auch, dass die Jagd auf dieselben, als schädliche Raubthiere 
— immerhin nur gegen eine, als Anerkennung des Jagd- 
regals zu betrachtende Prästation — frei war und endlich 
hinsichtlich der Fischerei, dass das blose Fischen mit 
der Schnur nicht als Eingriff in das Fischereiregal galt 
— Bestimmungen, welche wir so ziemlich als allgemein 
gültig ansehen dürfen. 
Bemerkenswerth ist aber namentlich die dem Grafen 
übertragene Funktion des «Scheidens» der Weide, 
Denn es ist hieraus ersichtlich: 
a. dass die Nutzung der Allmende dannzumal noch 
nicht k!°ibend unter den Gemeinden der Grafschaft Sar- 
gans, welche noch immer nur Kirchgemeinden (« Kirch- 
hören») heissen, vertheilt war, vielmehr einer periodischen 
neuen Vertheilung unterlag; 
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