Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

Licht werfenden Schlussnahme von Glarus vom Jahr 1667 
gedacht werden. Durch dieselbe wurde nämlich den werden- 
bergischen Unterthanen zugestanden : 
1) dass künftig kein Landvogt weder Pferde noch Rin- 
der noch Schmalvieh auf die gemeinen Tratten treibe; 
2) dass er keine Gattung Holz in den Bannwaldungen 
und Auen wegnehmen lasse ; 
3) dass kein Glarner ohne Bewilligung der betreffenden 
Gemeinde sich im Werdenbergischen haushäblich nieder- 
lassen soll ; 
4) dass jede Gemeinde «ihrer Atzungen oder Weiden 
und gemeiner Nutzungen halber» Ordnungen aufstellen 
dürfe, die der Landvogt nicht abändern soll. ‘) 
Aus diesen Zugeständnissen ersieht man, dass dann- 
zumal (um die Mitte des XVIL Jahrhunderts) das Nutzungs- 
recht der Güterbesitzer an Weide und Wald sich bereits 
zu einem Eigenthumsrecht der, auf Grundlage jenes 
Nutzungsrechtes gebildeten Gemeinden verdichtet hatte, 
derart, dass die Herrschaft (der Landvogt) an der Allmend 
fortan nicht mehr Recht hatte als jeder Gemeindsgenosse 
und Weide und Wald nur für ihr Bedürfniss benutzen 
konnte. ? 
Daher erscheinen die Gemeinden bereits als autonom 
mit Rücksicht auf die Gewährung neuer, den Mitgenuss an 
der Allmend mit sich bringender Niederlassungen, 
Bevor ich die Grafschaft Werdenberg verlasse, will ich 
nicht ermangeın, darauf aufmerksam zu machen, dass nach 
dem Abtreten der Grafen v. Werdenberg-Heiligenberg sich 
1) J. P. Tschudi, Relatio ete. 8. 17. 
*) Für die Bedürfnisse des Landvogtes musste noch immer dem- 
selben von den Unterthanen das Holz («Weihnachtsholz») zugeführt 
werden (Senn, Werdenb. Chron., 8. 290.) 
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