Licht werfenden Schlussnahme von Glarus vom Jahr 1667
gedacht werden. Durch dieselbe wurde nämlich den werden-
bergischen Unterthanen zugestanden :
1) dass künftig kein Landvogt weder Pferde noch Rin-
der noch Schmalvieh auf die gemeinen Tratten treibe;
2) dass er keine Gattung Holz in den Bannwaldungen
und Auen wegnehmen lasse ;
3) dass kein Glarner ohne Bewilligung der betreffenden
Gemeinde sich im Werdenbergischen haushäblich nieder-
lassen soll ;
4) dass jede Gemeinde «ihrer Atzungen oder Weiden
und gemeiner Nutzungen halber» Ordnungen aufstellen
dürfe, die der Landvogt nicht abändern soll. ‘)
Aus diesen Zugeständnissen ersieht man, dass dann-
zumal (um die Mitte des XVIL Jahrhunderts) das Nutzungs-
recht der Güterbesitzer an Weide und Wald sich bereits
zu einem Eigenthumsrecht der, auf Grundlage jenes
Nutzungsrechtes gebildeten Gemeinden verdichtet hatte,
derart, dass die Herrschaft (der Landvogt) an der Allmend
fortan nicht mehr Recht hatte als jeder Gemeindsgenosse
und Weide und Wald nur für ihr Bedürfniss benutzen
konnte. ?
Daher erscheinen die Gemeinden bereits als autonom
mit Rücksicht auf die Gewährung neuer, den Mitgenuss an
der Allmend mit sich bringender Niederlassungen,
Bevor ich die Grafschaft Werdenberg verlasse, will ich
nicht ermangeın, darauf aufmerksam zu machen, dass nach
dem Abtreten der Grafen v. Werdenberg-Heiligenberg sich
1) J. P. Tschudi, Relatio ete. 8. 17.
*) Für die Bedürfnisse des Landvogtes musste noch immer dem-
selben von den Unterthanen das Holz («Weihnachtsholz») zugeführt
werden (Senn, Werdenb. Chron., 8. 290.)
ASC