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rend die Territorialherrlichkeit auf dem übrigen Herrschafts-
gut auf die Herren von Sargans überging;
b. denselben innert dieser Hofmark sowohl als über ihre,
ausserhalb derselben auf Wartauer Gebiet befindlichen Güter
und Eigenleute eine niedere Gerichtsbarkeit zustand;
c. die Herren von Werdenberg von ihren Wartauer Eigen-
oder Herrschaftsleuten auch ferner «Steuer», «Fälle»,
«Gelässe» und (Frohn- und Kriegs-) «Dienste» sowie
«Besserungen» und Frevelbussen bezogen, wie ander-
seits die Herren von Sargans die nämlichen Rechte gegen-
über den in der bisherigen Herrschaft Wartau sesshaften
Herrschaftsleuten erhielten.
Schon fünf Jahre später entledigten sich aber auch die
Gebrüder Castelwart der Grafschaft Werdenberg und der
nunmehr niedern Herrschaft Wartau, indem sie dieselben
(1498) an die Gebrüder Friedrich, Wolfgang und Georg
v. Hewen, Freiherren von Hohentrins, welche mit dem
letzten Grafen Wilhelm v. Montfort-Werdenberg ebenfalls
durch Verschwägerung verwandt waren, um fl. 24,000 ver-
kauften. !)
Während noch die Freiherren v. Hewen im Besitze von
Werdenberg-Wartau waren, erhoben sich zwischen
ihnen und ihren «Stürlüten» einerseits und den 0ob-
erwähnten VII Orten, als Herren der Grafschaft Sargans,
und ihren «Stürlüten » anderseits Anstände, welche im Jahr
1511 durch Spruch des Freiherrn Ulrich v. Sax erledigt
wurden?) und hier-mit Rücksicht auf die so oft unter den
herrschaftlichen Rechten vorkommende «Steuer» näher be-
rührt zu werden verdienen.
Da nämlich, wie es scheint, eine Anzahl Wartauer
Herrschaftsleute in die Grafschaft Werdenberg gezogen
1) Joh. P. Tschudi, Relatio ete. 8. 2.
?) Urkunde von 1511 im Landesarchiv Glarus.
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