Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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Gebiet der Herrschaft Wartau «mit hohen und niedern 
Gerichten und mit aller Gerechtigkeit und Herr- 
lichkeit» zur Grafschaft Sargans gehören, «doch den 
Herren von Werdenberg vorbehalten das Gericht, das 
Schloss Wartau und Dorf Gritschins, also dass 
die Herren von Luzern das Gericht und Bussen haben 
mögen wie von Alters her» und sollen jedem Theil 
vorbehalten sein, seine «Eigenleute, liegenden Güter 
mit ihren Zubehörden, Zinsen, Zehnten, Fischenzen, 
Kirchensatz, Steuer, Dienste, Nutzen, Gülten, wo die 
gelegen sind». 
Als daher wenige Jahre später (1493) Luzern die Herr- 
schaften Werdenberg und Wartau an Math. v. Castel- 
wart (Tochtermann des mehrgenannten Grafen Wilhelm) 
und dessen Bruder Georg um il. 22,000 verkaufte‘), war 
die hohe Judikatur über Wartau in diesem Verkauf nicht 
begriffen und finden sich als Zubehörden des Schlosses 
Wartau nur genannt: «Gerichte, Zwinge, Bänne, 
Herrlichkeit, Oberkeit, Korn, T<enning, Gülten, Frevel, 
Besserung, Bussen, Fälle, Gelässe, Wun und Weid, 
Holz, Feld, Fischen z», mit Weglassung der «Jagd», welche 
als Attribut der mit der hohen Vogtei auf die VII Stände 
übergegangenen Territorialherrlichkeit angesehen 
werden mochte. 
Da zufolge gedachten Spruches auch niedere Gerichte 
in der Herrschaft Wartau auf die Herren von Sargans über- 
gegangen waren, wird man denselben, zusammengehalten 
mit dem Verkaufsakt von 1493 so aufzufassen haben, dass: 
a. dıe Herren von Werdenberg durch Ueberlassung des 
Dorfes Gritschins, als zum Schloss Wartau gehörig, eine 
abgegrenzte Hofmark erhielten, innert welcher ihnen 
Grundherrlichkeit («Fischenz» u. s. w.) zustand, wäh- 
!) Urkunde von 1493 im Landesarchiv Glarus.
	        

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