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und Bann» wol auch nur das Jurisdiktionsgebiet
bezeichnen. '”
Schon im Jahr 1528 trotzte aber die Gemeinde Sax
dem-Freiherrn Ulrich allerlei Freiheiten ab, worüber, auf
Begehren seines Sohnes, Ulrich Philipp, die Stadt Zürich
(in welcher derselbe verbürgert war) im Jahr 1562 folgen-
den Spruch erliess?):
1} Da. die in dem Dorf Sax gesessenen «Eigenleute
und Hintersassen» bisher mit einander in der Gemeinde
«mehrten und minderten, auch Bote und Verbote» erliessen,
sowie‘ mit- einander auf. ihre Kosten Kriegsdienst leisteten
(«reisten»), so sollen sie dies auch in Zukunft thun.
2) Dem Freiherrn seien «der Faıl und andere Ge-
rechtigkeit der Leibeigenschaft» vorbehalten. Es
sollen aber auch. «Hintersässe», wenn sie in der, Herr-
schaft sterben und Gut hinterlassen, ob jung oder alt, Mann
oder Weib, der Herrschaft 1 % Pfenning verfallen sein.
3) Jede Haushaltung in Sax, ob leibeigen oder
frei, soll der Herrschaft jährlich zwei Leibtagwen
(Frohndienst. mit eigener Arbeit) leisten; die männlichen
Leibeigenen aber, welche Zugthiere besitzen, sollen über-
dies. noch eine Mänitagwen (Frohndienst mit Gespann)
leisten.
4) Der Freiherr kann Jedem aus der Herrschaft Forst-
egg den «Einzug» (Niederlassung) in Sax. gegen Entrich-
tung von.20 % F£ (welche zu gleichen Theilen dem Herrn
und. dar Gemeinde zukommen. sollen) gestatten. Andere
Leute bedürfen zum. « Einzug» der beiderseitigen Zu-
stimmung.
5) Für den «Abzug» kann der Freiherr von Eigen-
leuten und von Hintersassen 1 % Pf. von 20 % Pf. (d. h.
1) So heisst es in einem Spruch von 1473 (in der Egger’schen
Urkundensammlung) «die Melser sollen in des Gotteshauses Pfävers
Twingen und Bännen kein Holz mehr hauen».
2) Urkunde von 1562 im Zürcher Staatsarchiv.