Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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und Bann» wol auch nur das Jurisdiktionsgebiet 
bezeichnen. '” 
Schon im Jahr 1528 trotzte aber die Gemeinde Sax 
dem-Freiherrn Ulrich allerlei Freiheiten ab, worüber, auf 
Begehren seines Sohnes, Ulrich Philipp, die Stadt Zürich 
(in welcher derselbe verbürgert war) im Jahr 1562 folgen- 
den Spruch erliess?): 
1} Da. die in dem Dorf Sax gesessenen «Eigenleute 
und Hintersassen» bisher mit einander in der Gemeinde 
«mehrten und minderten, auch Bote und Verbote» erliessen, 
sowie‘ mit- einander auf. ihre Kosten Kriegsdienst leisteten 
(«reisten»), so sollen sie dies auch in Zukunft thun. 
2) Dem Freiherrn seien «der Faıl und andere Ge- 
rechtigkeit der Leibeigenschaft» vorbehalten. Es 
sollen aber auch. «Hintersässe», wenn sie in der, Herr- 
schaft sterben und Gut hinterlassen, ob jung oder alt, Mann 
oder Weib, der Herrschaft 1 % Pfenning verfallen sein. 
3) Jede Haushaltung in Sax, ob leibeigen oder 
frei, soll der Herrschaft jährlich zwei Leibtagwen 
(Frohndienst. mit eigener Arbeit) leisten; die männlichen 
Leibeigenen aber, welche Zugthiere besitzen, sollen über- 
dies. noch eine Mänitagwen (Frohndienst mit Gespann) 
leisten. 
4) Der Freiherr kann Jedem aus der Herrschaft Forst- 
egg den «Einzug» (Niederlassung) in Sax. gegen Entrich- 
tung von.20 % F£ (welche zu gleichen Theilen dem Herrn 
und. dar Gemeinde zukommen. sollen) gestatten. Andere 
Leute bedürfen zum. « Einzug» der beiderseitigen Zu- 
stimmung. 
5) Für den «Abzug» kann der Freiherr von Eigen- 
leuten und von Hintersassen 1 % Pf. von 20 % Pf. (d. h. 
1) So heisst es in einem Spruch von 1473 (in der Egger’schen 
Urkundensammlung) «die Melser sollen in des Gotteshauses Pfävers 
Twingen und Bännen kein Holz mehr hauen». 
2) Urkunde von 1562 im Zürcher Staatsarchiv.
	        

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