5) Die Gamser entrichten, wie früher, Steuern und
Zehnten und leisten Frohndienste für das Schloss und
die Mühle.
6) Der Herr hat «hohe und kleine Gerichte,
Twing und Bänne, Wildbann, Federspiel, Fisch-
enze.» Ihm gehört die «Taverne» (Schenkwirthschaft).
Er hält ein allgemeines Mai- und Herbstgericht.
Wer in der Zwischenzeit ein Gericht haben will, soll die
Kosten bestreiten.
8) Zr oder «sein Ammann» (Gerichtsvorsitzer) be-
setzt das Gericht mit zwölf geschwornen Richtern,
welche der Herr an den Jahrgerichten verköstiget. Für die
Wahl des Gerichts weibels (der auch die «Steuer» und
Zinsen einzuziehen hat) steht der Gemeinde (eventuell dem
Herrn) ein Dreiervorschlag zu.
9) Der Herr kann Amtsbefehle mit Androhung von
3 % Busse erlassen.
10) Die Gamser sollen dem Herrn Gehorsam schwören,
und zwar «ein Herrschaftsmann als ein Herrschafts-
mann, ein Kintersäss als ein Hintersäss und ein Dienst-
mann als ein Dienstmann. »
Aus diesem Spruch erhellt:
a. dass der Herr Territorialherrlichkeit in seinem
Herrschaftsbezirk (Wildbann, Federspiel, Fischenze, Mühle,
Taverne) hatte;
b. dass atıch hier allgemeine Mai- und Herbstge-
Tichte abgehalten zu werden pflegten, so wie dass der
Freiherr, als Gerichtsherr, die hohe und die niedere Gerichts-
barkeit, und zwar in ziemlich selbstherrlicher Weise aus-
übte, indem er (ohne Mitwirkung der Gemeinde) auch das
Gericht besetzte;
c. dass die Gemeindsgenossen, trotz der dem Freiherrn
zustehenden Territorialherrlichkeit, vermöge ihrer Ansässig-
keit (auf eigenem oder abgeleitetem Grundbesitz) ein selb-
ständiges (dingliches) Nutzungsrecht (dominium utile)
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