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von ihnen (den Kolonen) nur wegen Verbrechen und wegen
Auferlegung grösserer Lasten, als die Uebung mit sich
brachte, bei dem ordentlichen Richter verklagt wer-
den konnten. '}
Diese-nrivilegirte Gerichtsbarkeit des Herrn
über seine Kolonen nun ging auch in das fränkische Staats-
recht über und wurde von Karl dem Grossen zu Gun-
sten der «Kirchen » (Bisthümer und Klöster) ausdrück-
lich anerkannt: — ja, dieser Kaiser ging in seinem kirch-
lichen Eifer hierin noch einen Schritt weiter, indem er’ die
kirchliche Privatgervichtsbarkeit überhaupt auf
Alle. welche auf Grundeigenthum Ger Kirche sassen,
somit auch auf ihre freien Zinsleute?) ausdehnte —
immerhin nur mit Rücksicht auf die Rechtsverhältnisse der
Gotteshausleute unter einander oder zur Kirche, nicht
aber zu Dritten.
Dies ist die Grundlage der kirchlichen Gerichtsbarkeit
oder Immunität, wie sie von Karl dem Grossen und sei-
nen nächsten Nachfolgern theils gesetzlich geregelt, theils
durch besondere Diplome festgestellt wurde. ?)
Erstes Kapitel.
Das Bisthum Cur.
Einen solchen Immunitätsbrief erhielt auch Bischof
') Tit. 49/8 1 u. 2 Cod. de colonis.
% Canit. Karoli M. a. 806, [V ec. 1. «Jubendum est, ut habeant
ecelesiae earum iustitias, tam in vita (Lebenswandel) eorum qui habi-
tant in ipsis ecelesiis quam in pecuniis et substantiis eorum.> Diese
Stelle ist zwar nicht ganz klar. Die Thatsache nimmt indess auch
Eichhorn, St. u. R. G. (8 172) an.
3) So verordnete z. B. Karl der Kahle, dass «ut tempore patris
et avi nostri», die Kirche «sub emunitate permaneat>» ‚ /apit. Karoli
Calvi a. 869 6. 1). ‚Die Immunität bestand indess schon unter Pipin
(Capit. Pipini a. 755 c. 19 u 28).