Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

Zweiter Abschnitt. 
Die geistlichen Herrschaften. 
Wie die deutsche Hörigkeit oder der leibeigene 
Bauernstand, wenigstens in Rätien (wo die deutsche 
Einwanderung erst spät begann und nur sehr allmälig und 
friedlich erfolgte) meines Erachtens auf das römische K o- 
lonat zurückzuführen ist‘), so ist auch, wie ich glaube, 
in diesem der Keim der, schon im frühen Mittelalter auf- 
tauchenden rrivilegirten Gerichtsbarkeit, beson- 
ders der Bisthümer und Klöster, zu suchen. 
Die-in dem römischen Reiche zur Zeit seines Verfalles 
sehr verbreiteten Kolonen, d. h. an den ihnen zur Be- 
bauung überlassenen Boden unauflöslich gebundenen Bauern, 
welche in ihrer rechtlichen Stellung der spätern deutschen 
Hörigkeit als Vorbild gedient zu haben scheinen oder auch, 
nur den Lierrn-wechselnd, nach Untergang des römischen 
Reiches den Eroberern zufielen, waren nämlich insofern einer 
Privatyerichtsbarkeit ihrer Herren unterworfen, als 
diese allein über ihre Person und ihre Habe richteten und 
' 4\ Zufolge des Testamentes des Bischofs Tello (766) gab es schon 
im VIL. Jahrhundert im Vorderrheinthal, in welches die deutsche 
Einwanderung noch gar nicht begonnen hatte, Leibeigene (Planta, 
d. alte Rätien, Beil. V).
	        

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