Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

AR 
wohnerschaft erstreckten, indem die erwähnten Ver- 
pflichtungen, von welchen der Graf dieselbe in Zukunft be‘ 
freien‘ will, als allgemein ihr obliegende erscheinen. 
Aehnlich verhält es sich offenbar mit dem «Fall» d.h. 
mit der ursnrünglich ebenfalls nur den Leibeigenen 
obgelegenen Erbschaftsabgabe (des sogenannten Best- 
hauptes). Und selbst die auf 100 % Pfenning festgesetzte 
«Steuer» ist, wie wir später klarer sehen werden, als 
eine ursprünglich der Unfreiheit ınwohnende, später aber 
auf sämmtliche Unterthanen übergetragene Abgabe zu 
betrachten. Und wenn diese Verhältnisse in der Stadt 
Feldkirch bestanden, so dürfen sie wohl um so eher 
auch in den Landgemeinden der Grafschaft vorausgesetzt 
werden. Dass es übrigens in derselben auch noch einzelne 
freie Geschlechter gab, werden wir sofort sehen. — 
So hatten sich mittelst der sich ausbildenden Territorial- 
und Staatshoheit die Institute der Leibeigenschaft 
verallgemeinert und war die einstige Freiheit der Freien 
in der Unterthanenschaft allmälig untergegangen, W0- 
gegen allerdings den Eigenleuten dieser Verallgemeine- 
rungsnrozess in so. weit zu Statten kam, als dadurch ihre 
Unfreiheit. sich milderte, wie denn, zufolge dieses Diploms 
namentlich der einstige Anspruch des Leibherrn auf den 
Nachlass‘ des Leibeigenen, wenigstens des ohne Nach 
kommenschaft verstorbenen, durch die Zulassung eines all 
gemeinen Zrbrechtes gänzlich beseitigt erscheint — 
immerhin ohne Zweifel mit Vorbehalt des von Unehelichen 
(Bastarden) nachgelassenen Vermögens. 
2) Sehr bemerkenswerth ist die Verfügung, dass die 
ausser der Stadt, aber innert dem angegebenen Bezirke 
ansässigen Feldkircher für ihre auswärtigen Güter ebens0 
wie für die im Stadtgebiet gelegenen, der Herrschaft 
steuern und dienen, insbesondere Kriegsdienst 
leisten sollten. Es beweist dies, dass diese Lasten insoweit 
persönlich waren als sie den. wegziehenden Feldkircher 
x
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.