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wohnerschaft erstreckten, indem die erwähnten Ver-
pflichtungen, von welchen der Graf dieselbe in Zukunft be‘
freien‘ will, als allgemein ihr obliegende erscheinen.
Aehnlich verhält es sich offenbar mit dem «Fall» d.h.
mit der ursnrünglich ebenfalls nur den Leibeigenen
obgelegenen Erbschaftsabgabe (des sogenannten Best-
hauptes). Und selbst die auf 100 % Pfenning festgesetzte
«Steuer» ist, wie wir später klarer sehen werden, als
eine ursprünglich der Unfreiheit ınwohnende, später aber
auf sämmtliche Unterthanen übergetragene Abgabe zu
betrachten. Und wenn diese Verhältnisse in der Stadt
Feldkirch bestanden, so dürfen sie wohl um so eher
auch in den Landgemeinden der Grafschaft vorausgesetzt
werden. Dass es übrigens in derselben auch noch einzelne
freie Geschlechter gab, werden wir sofort sehen. —
So hatten sich mittelst der sich ausbildenden Territorial-
und Staatshoheit die Institute der Leibeigenschaft
verallgemeinert und war die einstige Freiheit der Freien
in der Unterthanenschaft allmälig untergegangen, W0-
gegen allerdings den Eigenleuten dieser Verallgemeine-
rungsnrozess in so. weit zu Statten kam, als dadurch ihre
Unfreiheit. sich milderte, wie denn, zufolge dieses Diploms
namentlich der einstige Anspruch des Leibherrn auf den
Nachlass‘ des Leibeigenen, wenigstens des ohne Nach
kommenschaft verstorbenen, durch die Zulassung eines all
gemeinen Zrbrechtes gänzlich beseitigt erscheint —
immerhin ohne Zweifel mit Vorbehalt des von Unehelichen
(Bastarden) nachgelassenen Vermögens.
2) Sehr bemerkenswerth ist die Verfügung, dass die
ausser der Stadt, aber innert dem angegebenen Bezirke
ansässigen Feldkircher für ihre auswärtigen Güter ebens0
wie für die im Stadtgebiet gelegenen, der Herrschaft
steuern und dienen, insbesondere Kriegsdienst
leisten sollten. Es beweist dies, dass diese Lasten insoweit
persönlich waren als sie den. wegziehenden Feldkircher
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