238
sie nicht auf die Stadt Walenstatt übergingen, den Grafen
v. Werdenberg (bezw. Sargans) geblieben waren,
Il. Herrschaftsrechte.
Die Grafschaftsrechte, auch nachdem sie erblich und
somit theilbar geworden, waren vorerst grundsätzlich immer
königliche Lehen und die Territorialherrlichkeit
nebst zugehörigen Regalien, sowie die eigentliche Staats
gewalt mit Einschluss der obersten Rechtsentscheidung
hatten dadurch nicht aufgehört, königlich zu sein.
Allein schon. in der Mitte des X.. Jahrhunderts er.
scheinen in Currätien die Grafen und ihre Vasallen als Mit,
theilhaber an dem Obereigenthum über die Waldungen‘)
und in dem oben erwähnten, vom Grafen Hugo v. Werden
berg, dem Bischof von Cur und dem Freiherrn W. v. Vatz
zu Gunsten der, die Strassen von Curwalhen benutzenden
Kaufleute im Jahr 1278 ausgestellten Geleitsbriefe*) treten
diese Inhaber der Grafengewalt bereits als Territorial
herren auf?), und in dem XIV. Jahrhundert erscheint die,
sozusagen suveräne Landesherrschaft der Grafen und
der, die Grafengewalt sich anmassenden Freiherren schon
als: vollkommen ausgebildet. Leider fehlt es aber gerade
Verpfändung der genannten Herrschaft an Schwyz und Glarus (von
1438)... Die «hohen Gerichte» über die am Walensee gelegenen Ort-
schaften Quarten, Murg und OQuinten waren, wie es scheint,
zwischen der Grafschaft Sargans und der Herrschaft Windegg streitig
wurden aber im Jahr 1519 (Urkunden im Archiv Walenstati)
ersterer zugesprochen.
1) Siehe die oben zitirten Diplome von 1050 (Mohr, Cod. L%
92 u. 93).
2) Mohr, Cod. IL. n. 2.
3) Was den Grafen Hugo insbesondere betrifft, so mochte der-
selbe freilich, da er sich « Landgraf in Schwaben und in Curwalhen?
und «Pfleger an des Königs Statt» nennt, auch vermöge königlicher
Vollmacht handeln.