Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

— ss.) — 
So sehen wir bei den weltlichen Herrschaften unge 
fähr den nämlichen Prozess sich‘ wiederholen, den wir Schon 
bei den’ geistlichen wahrnahmen. Man ist also im Im 
thum, wenn man überall die feudalen ‚Herrschaften äif 
königliche Verleihungen zurückführen zu sollen glault, 
vielmehr waren dies Schmarozergebilde, welche, gewisser- 
massen durch Naturnothwendigkeit, an dem, einst stolzen, 
aber schon früh in Zersetzung übergegangenen Stamme des 
deutschen Reiches sich entwickelten und dessen letztes Mark 
aufsogen. Sie bildeten sich desshalb meist selbstherrlich, 
beziehungsweise durch Usurpation, auf Grund thatsächlicher 
Verhältnisse, und die königlichen Verleihungen, wenn sie 
überhaupt‘ erfolgten, dienten in der Regel nur dazu, % 
sanktioniren was nicht zu ändern war. 
Es unterliegt übrigens keinem Zweifel, dass die "in 
Rätien nach dem Erlöschen der gedachten alten rätischen 
Grafen auftauchenden Edel- und Freiherrschaften schon 
unter der Verwaltung derselben — freilich dannzumal nur 
mit niederer Gerichtsbarkeit — sich zu bilden begonnen 
hatten. Ich schliesse dies namentlich aus den beiden be 
reits erwähnten Diplomen Kaiser Heinrich’s III. (v. 1050)') 
womit derselbe dem Bischof von Cur die beidseitigen Wal 
dungen des Curer Thales, d. h. vom Versamer Tobel bis 
zur Ausmündung der Lanquart und der Tamina, und von 
da weg die linkseitigen bis Buchs (Werdenberg) schenkte 
Der Kaiser erklärte nämlich hiebei ausdrücklich, dass dies 
Schenkung —seweit sie Oberrätien betraf, mit Zu- 
stimmung des Grafen Otto, ferner eines gewissen Rudolf, 
zweier Egino, eines Humbert, eines Adelbero und «de! 
übrigen Comprovinzialen,» soweit sie.aber Unter- 
rätien betraf, mit Zustimmung des. Grafen Eberharl 
und ebenfalls. «der übrigen Comprovinzialem 
geschehe. 
1) Mohr, Cod I. n. 92 und 93. 
VO
	        

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