201
überlassen !), endlich aber von Lothar (1136) bleibend von
diesem Bisthum losgesprochen zu werden *), dessen Gunst,
nachdem der Lukmanier so ziemlich in Abgang gekommen,
für die den Brenner benutzenden Kaiserzüge durch solche
Schenkungen erworben oder befestigt werden sollte.
Ueber die Beschaffenheit der Hoheitsrechte, welche
der Abt von Disentis ausübte, erhalten wir erst aus Quellen
des XV. und XVI. Jahrhunderts einige Kenntniss, somit
aus einer Zeit, in welcher der Feudalismus schon in raschem
Verfall begriffen war.
Was vorerst die Gerichtsbarkeit des Abtes im
Herrschaftsbezirk des obern Vorderrheins betrifft, so gibt
uns ein Akt von 1472 hierüber einigen Aufschluss. Am 19.
Jüni dieses Jahres beschloss nämlich die, den erwähnten
Herrschaftsbezirk umfassende Gerichts gemeinde Misen-
tis, u. A. folgende Forderungen an den Abt zu stellen®):
‚Es sollen in kriminalsachen die Strafgelder
sowohl als dıe Gerichtskosten zur Hälfte zwischen dem Abt
und der Gemeinde ‚metheilt, die Gefangenen auf Kosten des
Abtes bewacht, dıe Vollziehung von Strafurtheilen der Ge-
meinde überlassen werden und endlich solle den Vorstehern
der Gerichtsgemeinde zustehen, die Frevelbussen zu
mehren und zu mindern *);
2) Es solle dem Abt fortan nicht mehr ausschliesslich
die Wahl des Gerichtsvorsitzers (Ammanns), sondern
nur ein Dreiervorschlag zustehen, aus welchem die Ge-
meinde denselben zu wählen habe;
‘1 Und zwar nachdem er dem Kloster (1112) seine Freiheit be-
stätigt hatte (Mohr, Cod. I. n. 107 und 112).
2?) Synopsis annal. Dis., fo. 10.
3) Eichhorn, ep. Cur., S. 244.
‘) Eichhorn, a. a. O.: «penes communitatis primores sit, poe-
nas minores maleficis illatas augere vel minuere.» Diese Stelle ist
freilich nicht klar.