Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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Hiezu bemerke ich: 
1) Der innere Unterschied zwischen der Schirmvog- 
tei und der Gerichtsvogtei tritt in obigem Suruch aa- 
jurch sehr klar an den Tag, dass jene sich auf alle Be- 
sitzungen des Mloster“, namentlich auch auf die aus- 
wärtigen Meyerhöfe, erstreckt, während die Gerichtsvogtei 
auf den Pfäverser Herrschaftsbezirk beschränkt ist. 
2‘ Dieser Gerichtsvogtei werden nun ausdrücklich sämmt- 
liche Ministerialen enthoben, und es gehört fortan zum 
Ministerialrecht (ius ministeriale), sowohl persönlich 
als mit Rücksicht auf das, die Ministerialität begründende 
Lehen unter der unmittelbaren Judikatur des Abtes zu 
stehen — ein Vorrecht, welches auch schon unter der Vog- 
tei der Freiherren von Sax bestanden zu haben scheint und 
zwar konnte das dingliche Ministerialrecht auch blossen 
Zinslehen ertheilt werden. ) 
Uebrigens scheint das Curer Ministerialrecht als auch 
für Pfävers, somit wohl für die ganze Diözese massgebend 
betrachtet worden zu sein. °) 
!) Urk. v. 1211 (Wegelin, Reg. n. 62): « Notum facimus ..... 
Olrieum et Hermannum nec non Bertoldum et consanguineos eorum, 
Petrum seilicet et Johannem et Fridericum in Vaz, in ministeriali 
jure hucusque ad nos perdurasse, qui cum accusati essent apud H. 
in S. advocatum nostrum, non accusatione honesta et congrua, sed ex 
quorundam invidia, ius ministeriale obtinuerunt manu septima » 
(d. h. durch den Beweis von 7 Zeugen). 
Im Jahr 1209 gibt der Abt ein Gut in beneficium um einen 
Jahreszins von 1 Saum Wein mit dem Beifügen: «nec quisquam ad- 
vocatus super hoc habet iudicare, praesertim cum idem feodum sit in 
iare ministerialium» (Wegelin, Reg. n. 57). Im Jahr 1211 
überträgt der Abt ein praedium (ohne Zins) pro beneficio «in iure 
ministeriali» als Erblehen (Wegelin, Reg. n. 61). — Im Jahr 
1276 entschied der Abt einen Streit zweier Ministerialen des 
Klosters über Lehensgüter im Untervaz (Mohr, Cod. 1. n. 281). 
2) Im Jahr 1220 (Wegelin, Reg. n. 66) erkundigte sich das 
Kloster bei mehreren angesehenen Cur er Ministerialen (« ministeriali- 
bus Curiensis ecelesiae») über die den Meyern zustehenden Rechte
	        

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