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6) den Abt in seinen, die Meyerhöfe betreffenden
Rechten nicht zu beschränken; *)
7) den Abt an der Erlassung der gewöhnlichen Gebote
und Verbote (im bannis consuetis) nicht zu hindern;
8) dem Abte die Bestrafung derjenigen seiner Kigen-
leute zu überlassen, welche sich mit Leuten anderer Herr-
schaften (hominibus alterius dominii) verehelichen.
Man ersieht hieraus, dass durch dieses Pflichtenheft
dem Heinrich von Wildenberg nicht blos die eigentliche
Schirmvogtei, zu welcher im Grunde blos die drei
erstgenannten Verpflichtungen gehörten, sondern auch die
Gerichts vogtei, d. h. die Vertretung des Abtes als
Gerichtsherrn für seinen Pfäverser Herrschaftsbezirk
übertragen wurde; und da nicht zu bezweifeln ist, dass
auch schon €i2 Freiherren von Sax, welche ihre Vogtei
vom König erhalten hatten, in einer ähnlichen Doppel-
stellung sich befanden, ?) so darf weiter geschlossen werden,
dass in der königlichen Schirmvogtei beide Beamtungen
als vereinigt betrachtet wurden, sei es weil der König
ohnehin als oberster Gerichtsherr galt, sei es weil den
Prälaten, mit Rücksicht auf die Würde ihres Standes, schon
durch die karolingische Gesetzgebung zur Pflicht gemacht
worden war, sich als Gerichtsherren durch einen Vogt
vertreten zu lassen?) und dieselben auch wirklich wenig-
!) «Omnia 'iura villicationis debent ad abbatem libere per-
tinere».
2) Darauf deutet die vom 4. Febr. 1329 datirte, abschriftliche
Verzeichnung der «Rechte des Klosters Pfävers» (im st. gallischen
Stiftsarchiv), zufolge welcher die Herren von Sax ebenfalls nicht
nur Schirm- sondern auch Gerichtsvögte waren.
3) Capit. Caroli M. a. 793, c. 3: «.... pro ecclesiastico ho-
nore et illorum (scil. sacerdotum) reverentia volumus ut advocatos
habeant.»
Capit. Caroli M. a. 802 L ec. 13 «Ut episcopi, abbates atque
abbatissae advocatos atque vicedominos centenariosque legem scientes
et ijustitiam diligentes habeant.»