Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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da sie sich durch blosse Usurpation kaum erklären liessen 
fast nothwendig einen königlichen Akt voraussetzen un 
durchaus: in Einklang stehen mit der obgedachten, von 
Graf Georg von Werdenberg-Sargans (1483) ausgestellte 
Bescheinigung, dass erwähnter Pfäverser Bezirk nicht zı 
seiner Grafschaft Sargans, sondern « mit. allen Rechten 
und Gerechtigkeiten, mit Grund und Boden und mit 
allen Leuten und allen Gerichten allein dem Gottes 
haus Pfävers zugehöre.» 
Wie andere geistliche Stifte, besonders die schwächeren 
Klöster, so bedurfte auch Pfävers in jener Zeit der rohe 
Gewalt eines Schirmvogtes, d. h. des Beistandes eine 
mit weltlicher: Macht: Ausgerüsteten, um es in seinen Be 
sitzungen und Rechten zu schirmen und die ihm Unter 
gebenen zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten, und 
die karolingische Gesetzgebung schrieb desshalb den Gottes 
häusern sogar ausdrücklich vor, sich vom Kaiser einen 
Schirmvogt zu erbitten. !) 
Diese Schirmvogtei hatten schon seit Konrad Il 
(1032) °) die Kaiser selbst übernommen, dieselbe aber, wie 
wir Eingangs gesehen, dazu benutzt, um mit den über 
schüssigen Renten des Klosters grosse Vasallen zu befrie 
digen. 
Dass die Kaiser diese Schirmvogtei nicht in eigene! 
Person, sondern durch einen hiezu bestellten (Reichs-) Vogt 
ausübten, verstand sich von selbst; da aber die königliche 
Schirmvo: cei es mit sıch brachte, dass das Kloster seine 
Rechtshändel unmittelbar vor das königliche Hofgericht 
bringen konnte und von einem Namens des Kaisers amten- 
den Vogt auch mehr Schutz als von einem kraft eigenen 
“ Capit. Caroli et Ludoviei VI. c. 372, «Pro ecclesiarım 
causis ac necessitatibus earum advocati seu defensores ... a prindip 
postulentur »: 
?) Mohr, Cod. IL n. 82.
	        

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