— 174 —
da sie sich durch blosse Usurpation kaum erklären liessen
fast nothwendig einen königlichen Akt voraussetzen un
durchaus: in Einklang stehen mit der obgedachten, von
Graf Georg von Werdenberg-Sargans (1483) ausgestellte
Bescheinigung, dass erwähnter Pfäverser Bezirk nicht zı
seiner Grafschaft Sargans, sondern « mit. allen Rechten
und Gerechtigkeiten, mit Grund und Boden und mit
allen Leuten und allen Gerichten allein dem Gottes
haus Pfävers zugehöre.»
Wie andere geistliche Stifte, besonders die schwächeren
Klöster, so bedurfte auch Pfävers in jener Zeit der rohe
Gewalt eines Schirmvogtes, d. h. des Beistandes eine
mit weltlicher: Macht: Ausgerüsteten, um es in seinen Be
sitzungen und Rechten zu schirmen und die ihm Unter
gebenen zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten, und
die karolingische Gesetzgebung schrieb desshalb den Gottes
häusern sogar ausdrücklich vor, sich vom Kaiser einen
Schirmvogt zu erbitten. !)
Diese Schirmvogtei hatten schon seit Konrad Il
(1032) °) die Kaiser selbst übernommen, dieselbe aber, wie
wir Eingangs gesehen, dazu benutzt, um mit den über
schüssigen Renten des Klosters grosse Vasallen zu befrie
digen.
Dass die Kaiser diese Schirmvogtei nicht in eigene!
Person, sondern durch einen hiezu bestellten (Reichs-) Vogt
ausübten, verstand sich von selbst; da aber die königliche
Schirmvo: cei es mit sıch brachte, dass das Kloster seine
Rechtshändel unmittelbar vor das königliche Hofgericht
bringen konnte und von einem Namens des Kaisers amten-
den Vogt auch mehr Schutz als von einem kraft eigenen
“ Capit. Caroli et Ludoviei VI. c. 372, «Pro ecclesiarım
causis ac necessitatibus earum advocati seu defensores ... a prindip
postulentur »:
?) Mohr, Cod. IL n. 82.