Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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Lothar‘) und sodann im Jahr 861 von König Ludwig”) 
[mmunität erhalten, und zwar durch letzteren nicht nur, 
wie durch jenen, für die % igenleute (familia), sondern 
überhaupt für alle Gotteshausleute (homines ecclesiae), 
somit auch für seine Lehensleute. 
Hiedurch hatte also das Kloster Pfävers für seine Be- 
sitzungen und für die auf denselben gesessenen Eigen- und 
Lehensleute dıe ganze Civilgerichtsbarkeit (für For- 
derungen und Fahrnisse, für « Erb und Eigen»), sowie die 
niedere Strafgerichtsbarkeit (für «Frevel ») erhalten. 
Selbstverständlich erstreckte sich‘ aber diese Immunität 
nicht über das wirkliche Grundeigenthum des Klosters 
hinaus und blieb somit die Territorialhoheit königlich. 
Nachdem hierauf dieses Kloster, mit Rücksicht auf 
seinen wachsenden Besitzstand, längere Zeit gewissermassen 
als königliches Kammergut behandelt, nämlich vorerst dem 
currätischen Herzog Burchard (vor 905) ?) als Dienstlehen 
(beneficium) verliehen, ‚sodann (905) dem Kloster St. G al- 
len‘) und endlich (1095) dem Bischof von Basel*) über- 
lassen, schliesslich aber (1116) von letzterem wieder; befreit 
worden war °%), — verfügte Kaiser Friedrich I. (1161), 
in Folge von Beschwerden, welche damals schon das Kloster 
gegen seine Schirmvögte führte, dass innert gewissen näher 
1) Eichhorn, episcop. Cur., Cod. n. 9... Die Immunität erstreckt 
sich hier «super eos (scil. monachos) atque res praedicti monaster1», 
«super eorum causas et super familias eorum.» 
2) Eichhorn, a. a. (* mn. 13. Hier wird den Staatsbeamten 
verboten, die Besitzungen des Klosters zu betreten; «ad causas 
audiendas vel-freda exıgenda aut mansiones aut paratas faci- 
endas aut fideiussores tollendos aut homines. ipsius ecele- 
siae distringendos» 
3) Planta, das alte Rätien, S. 359. 
4) Wartmann, Urkundenb. n. 741 und, 761. 
5) Mohr, Cod. I. n. 1038. 
$; Mohr, Cod. In. 110. Es war dies freilich nur eine päpst- 
liche Bulle.
	        

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