Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

tung gehörig betrachtet wurden; denn der Bischof erscheitf 
schon seit 1170 als deutscher Reichsfürst.‘) 
Niese Beamten waren: der Hofmeister, der Marx 
scha‘ ,‚ der Kämmerer, der Mundschenk, 4 
Truchsess.?) Dieselben wurden jedoch meist nur bei be 
sonders feierlichen Anlässen zu Ehrendiensten berufen: % 
lag dem Marschall ob, die neugewählten Aebte von Pfäven 
Disentis und Marienberg nach Cur zur Consecration zu b# 
gleiten, wogegen er Anspruch auf das von diesen geritten 
Pferd hatte.?) Gewöhnlich wurden diese Ehrenämter aı 
die grössten bischöflichen Lehensträger oder Vasallen ver 
liehen. *) 
2) Die untergeordneten Hof- und Hausbeamten a 
den bıischöflichen Residenzen zu Cur, Fürstenau um 
Fürstenburg,°) als: in Cur: der Schwertvortrager, der 
Jäger, der Falkner, der Küchenmeister, der Pförtner, der 
') Mohr, Cod. LI. n. 142 (Kaiser Friedrich LI. nennt ihn hi@ 
«princevs noster>».) 
?) Catalogus des Bischofs Flugi, S. 55. Zusammenstellung de 
bischöflichen Beamtungen (im bischöflichen Archiv). 
3) Urk. von 1615 (im Planta’schen Familienarchiv). 
4) Mit dem Marschallamt waren vorerst Die v. Rialt (Urk. vo 
1271, Mohr, Cod. I. n. 259), sodann Die v. Marmels (Urk. von 14% 
im bischöfl. Archiv), endlich die Planta (Urk. von 1615 im Ar 
chiv der Familie Planta) belehnt; mit dem Erbkämmereramt di 
Grafen von Werdenberg-Sargans, nachdem sie durch die Vaz* 
sche Erbschaft bischöfliche Vasallen geworden (Catalog. des Bischof 
Flugi, S. 56); mit-dem_Erbschenkamt seit 1366 die Herzoge vo 
Oesterreich als Grafen von Tirol (Lichnowsky, Gesch. IV. Reg 
776), die dafür bei jeder Investitur einen grossen silbernen Becher vol 
Etschkreuzer geben mussten (Catal. a. a. O.). Das Erbtruchsess® 
amt hatten vorerst Die von Matsch (Catal. Flugi, a. a. O.), seit 
1736 die Planta (Urk. im Planta’schen Familienarchiv). — 41 
den Bundestagen der rätischen Bünde liess sich der Bischof, als welt 
licher Herrscher, gewöhnlich durch den Erbkämmerer vertreten 
5) Die «ad cameram nec non ad mensam pertinentes vel sem} 
entes» (Urk. v. 1209 in Mohr, Cod. I. n. 173). 
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