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erworben hatten. Dass dieses genossenschaftliche Nutzungs
recht ein dingliches war d. h. zunächst an dem Grund-
besitz haftete, lässt sich aus einem Rechtsspruch sehr wohl
erkennen, welcher im Jahr 1332 von König Heinrich
von Böhmen, als Grafen von Tyrol, in Anständen zwischen
Denen von Matsch, als Vertretern der «Gepurschaft de
Gotteshauses zu Münster» also wohl der Dorfgemeinde
Münster, unc Denen von Reichenberg Namens der Tauferser
«und ihrer Gemeinschaft » betreffend die Berechtigung der
Letzteren auf gewisse, wahrscheinlich innerhalbdes « Kreuzes
gelegene Waldungen, erlassen ward, indem erkannt wurde,
«dass ein jeglicher Baumann, der Haus und Hof da (in
Taufers) hat, alle Tage ein Fuder Holz» in fraglichen
Wäldern «nehmen könne, wenn er es bedarf.» Wir
sehen also hier zwei Dorfgenossenschaften mit dinglichen
Holzberechtigungen einander gegenüber stehen. !)
Dagegen sollte eine « Purschaft » Niemand « entweren»
(seines Besitzes berauben) ohne Recht, auch Niemand hindern,
«sein eigen gut» oder «Heu und Stroh» zu verkaufen
wem er will «im Land oder aus dem Land, in der Pur
schaft oder aus der Purschaft. » «Söllich stöss» (sagt das
Statut) «sind vor ziten pey unsern gedingen für recht kum-
men und hat recht und urtail erfunden, daz ein jeklicher‘
sol mit sin aigen guot fry ledig und ganz gewaltig sin.»
Diese liberale Bestimmung sticht ungemein ab gegen die‘
gerade zu jener Zeit (im Beginn des XV. Jahrh.) in den‘
meisten übrigen rätischen Herrschaften sehr ausgebildeten,
theils aus ihrer Territorialherrlichkeit theils aus der Leib-
eigenschaft abgeleiteten Hindernisse, welche dem Verkauf
von Liegenschaften oder von deren Produkten an « Unge-
‘ı Mohr. Cod. IIL n. 20. Die von Matsch vertraten hier das
Dorf Münster als dessen Pfandinhaber, vielleicht auch als Schirmvögte
des Klosters, und Die von Reichenberg Taufers als Inhaber der dortigen
Vesten Reichenberg und Rotund.