Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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entzweit hatte, scheint der «Hauptmann» (Burgvogt) d& 
bischöflichen Residenzschlosses Fürstenburg an deren Stell 
getreten zu sein, denn er konnte selbst mit dem Stab % 
Gericht «sitzen oder einen Richter an seine Stelle setzen‘ 
und hatte das Gericht mit Rechtsprechern und « Rednerni 
(Anklägern ‘) zu besetzen.?) Von dem Vizdum als Rick 
ter ist fortan auch nicht mehr die Rede. 
Die Gotteshausleute der am Ausgang des Münsterthal® 
gelegenen Gemeinde Taufers gehörten indess, wenigsten 
seit die Vögte von Matsch nicht mehr als solche amteten 
nicht unter den Gerichtsstab zu Mals, sondern unter den 
jenigen zu. Münster?) und bildeten mit dem Münsterthal 
das sogenannte Gericht Obcalven im Gegensatz zu den 
Gericht Untercalven, zu welchem die übrigen Vinstgaue 
Gotteshausleute gehörten. 
Ursprünglich bildeten zwar die Gotteshausleute ’il 
Schlanders und Umgegend (im sogenannten Schlanderser 
Kreis) ein eigenes Gericht, welches jedoch durch Veräusse 
rung des Schanzenhofes, in welchem der Gotteshaus 
richter sass, im XVI. Jahrhundert einging. *) 
Seit Entstehung des Gotteshausbundes, zu welchen 
die Gerichte Ob- und Untercalven auch gehörten, bildeten 
1\ Gerichtsordnung für Untercalven von 1554 (Foffa, Münsterth 
Urk. 54‘. «Gotzhausredner» d. i. der zum «fürbringen der klag» ge 
dingte Redner. 
?) Urkundlich erscheint dies freilich erst im XV. saec. als eint 
Obliegenheit-des_an Stelle des Vogtes getretenen Hauptmanns vor 
Fürstenburg (siehe öbige Urkunden). 
3) Offnung des Münsterthales v. 1427 (Foffa, a. a. O0. Urk. 4) 
4) Campell, welcher 1570—1580 schrieb, sagt (l. c. 25), dieses 
Gericht sei «vor Jahren an Vesterreich abgetreten worden.» 
Sprecher (Pallas R. S. 346) bemerkt, die Jurisdiction im Hof 
Schanza sei allmälig, weil die Gotteshausleute hier zusammenschm0l 
zen, eingegangen. Der Hof Schanza (Schanzah) kommt auch im hi 
schöflichen Urbar des XIII. Jahrhunderts vor (Mohr, Cod. II. n. 7)
	        

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