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entzweit hatte, scheint der «Hauptmann» (Burgvogt) d&
bischöflichen Residenzschlosses Fürstenburg an deren Stell
getreten zu sein, denn er konnte selbst mit dem Stab %
Gericht «sitzen oder einen Richter an seine Stelle setzen‘
und hatte das Gericht mit Rechtsprechern und « Rednerni
(Anklägern ‘) zu besetzen.?) Von dem Vizdum als Rick
ter ist fortan auch nicht mehr die Rede.
Die Gotteshausleute der am Ausgang des Münsterthal®
gelegenen Gemeinde Taufers gehörten indess, wenigsten
seit die Vögte von Matsch nicht mehr als solche amteten
nicht unter den Gerichtsstab zu Mals, sondern unter den
jenigen zu. Münster?) und bildeten mit dem Münsterthal
das sogenannte Gericht Obcalven im Gegensatz zu den
Gericht Untercalven, zu welchem die übrigen Vinstgaue
Gotteshausleute gehörten.
Ursprünglich bildeten zwar die Gotteshausleute ’il
Schlanders und Umgegend (im sogenannten Schlanderser
Kreis) ein eigenes Gericht, welches jedoch durch Veräusse
rung des Schanzenhofes, in welchem der Gotteshaus
richter sass, im XVI. Jahrhundert einging. *)
Seit Entstehung des Gotteshausbundes, zu welchen
die Gerichte Ob- und Untercalven auch gehörten, bildeten
1\ Gerichtsordnung für Untercalven von 1554 (Foffa, Münsterth
Urk. 54‘. «Gotzhausredner» d. i. der zum «fürbringen der klag» ge
dingte Redner.
?) Urkundlich erscheint dies freilich erst im XV. saec. als eint
Obliegenheit-des_an Stelle des Vogtes getretenen Hauptmanns vor
Fürstenburg (siehe öbige Urkunden).
3) Offnung des Münsterthales v. 1427 (Foffa, a. a. O0. Urk. 4)
4) Campell, welcher 1570—1580 schrieb, sagt (l. c. 25), dieses
Gericht sei «vor Jahren an Vesterreich abgetreten worden.»
Sprecher (Pallas R. S. 346) bemerkt, die Jurisdiction im Hof
Schanza sei allmälig, weil die Gotteshausleute hier zusammenschm0l
zen, eingegangen. Der Hof Schanza (Schanzah) kommt auch im hi
schöflichen Urbar des XIII. Jahrhunderts vor (Mohr, Cod. II. n. 7)