Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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Steuern und dem Kriegsdienst zu entziehen gewusst hatten‘) 
und dass die Herzoge von Oesterreich in Folge Dazwischen- 
tretens der III Bünde genöthigt waren, in den Jahren 1467 
und 1471 Schiedssprüche über die Ausübung ihrer Hoheits- 
rechte im Unterengadin ergehen zu lassen,?) wodurch frei- 
lich u. A, festgestellt wurde, dass die «hohen Gerichte » 
(d. h. die Kriminalgerichtsbarkeit) durch den «Pfleger » in 
Naudersberg zu handhaben seien und den Gotteshaus- 
gerichten, welche sich bereits eine Strafcompetenz (für Fre- 
vel) bis auf Bussen von 50 Mark angeeignet hatten, unter- 
sagt sein sollte, ohne Zustimmung des erwähnten Pflegers 
Bussen von mehr als 5 Mark auszufällen. 
Da indessen die Strafjustiz von dem für den grössten 
Theil des Unterengadin allzu entfernten Pfleger zu Nauders 
sehr schlecht verwaltet wurde, so dass grosse Unordnung 
einriss, traten im Jahr 1492 «auf Befehl des Bischofs » 
Abgeordnete «aller Gemeinden unter Pontalt bis Martins- 
bruck» zur Entwerfung von Statuten zusammen, durch 
welche einerseits die Gotteshausgerichte zuständig erklärt 
wurden, über Liegendes («Guets halber ») zu urtheilen 
und anderseits denselben für Friedensstörungen verschiedener 
Art eine Busscompetenz bis auf 10 Pfund und bis auf 8 
Mark zugeschieden wurde mit dem Beding, dass !/3 der- 
selben dem Bischof, !/; den Richtern und /; dem « Commun » 
d.h. der betreffenden Gerichtsgemeinde zukommen sollen. ?) 
Ausdrücklich vorbehalten wurde hiebei dem König Maxi- 
milian (der seit 1490 Graf von Tirol geworden war) sein 
«Malefizgericht». 
Hiedurch würde also der Bischof plötzlich die von ihm 
angestrebte territoriale Immunitätsgerichtsbar- 
keit, und zwar auch für Liegendes und für Frevel 
1) Obige Kundschaften von 1465. 
?) Burklechner, Raetia A. S. 103 u. 120. 
3) Urk. im Bündner Staatsarchiv.
	        

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