Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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Klar tritt aber die dortige bischöfliche Rechtspflege ersi 
im X“. Jahrhundert, als die Bischöfe sich der Schirmvogte 
der Herren von Matsch (die übrigens im Jahr 1504 aus 
starben) grösstentheils entledigt hatten und die feudalej 
Institute schon im Verfall begriffen waren, an den Tag. 
In diesem Zeitraum erscheinen nämlich im Unterenga 
din drei bischöfliche Gerichtsstäbe: 
1) Der Steinsberger für die Gemeinden Ardez, Gu 
arda, Lavin, Süs und Zernez; 
2) der Schulser für die Gemeinden Schuls, Sins um 
Vettan; und 
3) der Remüser für die Gemeinden Remüs, Schleiny 
und Samnaun. 
Für jeden dieser Gerichtskreise bestellte der Bischef 
einen «Richter» oder Ammann, der mit den von dem 
Gotteshausleuten der betroffenden Jurisdiction ihm a 
gebenen Geschworenen über Erb (d. h. Lehensgüter) und 
Eigen, Forderungssachen und Frevel (u. h. geringere, mil 
Geldbussen belegte Vergehen) der bischöflichen Eigen- unll 
Lehensleute richtete. !) 
Ausser dem Bisthum hatten auch die Klöster Mariem 
berg (im Vinstgau) und Münster (im Münsterthal) Güter 
und Lehen im Unterengadin?) und zwar ersteres namentlich! 
in Folge der von seinen Gründern, Ulrich und Gebhard vom 
talta inferius-per totam vallem Agnedinae (i. e. Engadinae) et Venustat 
usque ad Pontem Passarini» (Mohr, Cod. IIL.n. 8) und im Jahre 136 
belehnte der Bischof von Cur den Ulrich von Matsch mit der Vogte 
aller bischöflichen Besitzungen jenseits der Bergi 
(Mohr, Cod. III. n. 133). 
1) Zusammenstellung der bischöfl. Beamtungen (im bischöfl 
Archiv). 
2\ Doch scheinen die Leibeigenen dieser Klöster hier nicht 
zahlreich gewesen zu sein. Wenigstens sagte im Jahr 1394 ein Zeuge 
Münster habe im Engadin nur einen Hörigen gehabt. (Archi) 
Curburg).
	        

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