Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

_— 9 —— 
hatte, !) wesshalb Oesterreich erst nachdem das Unterengadir 
(1632) sich von seiner Herrschaft freigekauft hatte, nämlid 
1687, Tarasp, und zwar als eine mit Territorialhoheii 
und mit hoher Gerichtsbarkeit ausgerüstete Herrschaft 
auch nicht mehr als Lehen vom Bischof von Cur, sondern 
als österreichisches Eigenthum an den Fürsten von Diet 
richstein veräusserte.?) So hatte sich denn im Laufe der 
Zeit nicht nur ein Lehen in ein unbeschränktes Eigen 
thum verwandelt, sondern auch die ursprüngliche Grund 
herrlichkeit der Burg Tarasp über ihre Besitzungen z 
einer, das ganze Gebiet der spätern Gemeinde Tarasp um 
fassenden Territorialherrlichkeit und die ihr übe 
ihre Kolonien und Lehensleute?) zugestandene niedere ode 
Hof-Gerichtsbarkeit zu einer über die sämmtliche Ein 
wohnerschaft von Tarasp sich erstreckenden gräflichel 
Gerichtsbarkeit erhoben und hatte sich somit, ver 
möge dieser beiden Attribute, Tarasp — ohne königlicht 
Mitwirkung — zu einer Freiherrschaft gestaltet. 
Die Herrschaft Tarasp blieb übrigens im Besitz de 
Familie von Dietrichstein bis zur helvetischen Revolution, be 
ziehungsweise bis zur Mediationsacte von 1803, welche 
sie definitiv dem Kanton Graubünden einverleibte. 
Die Burg Remüs (Ramus, Canities) mit Zubehörder 
war um die Mitte des XIII. Jahrhunderts von Nannes vo 
Remüs auf Veranlassung des Grafen Meinhard vor 
ı) Es veranlasste desshalb dieser Erwerb im Unterengadin gros 
Aufregung und heftigen Streit, der im Jahr 1467 sogar zu einem Ööster 
reichischen Kriegszug in dieses Thal führte. 
?) Bergmann, Beiträge zu einer krit. Gesch. des Vorarlberg 
(«cum ‚jure territoriali »). 
3) Zufolge des Verkaufaktes v. 1239 belief sich der Ertrag de 
Tarasper Besitzungen auf 450 Mutt Getreide. und besass die Herr‘ 
schaft an Eigen- und Lehensleuten 38 Familien nebst Antheilen # 
83 leibeigenen Personen.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.