_— 9 ——
hatte, !) wesshalb Oesterreich erst nachdem das Unterengadir
(1632) sich von seiner Herrschaft freigekauft hatte, nämlid
1687, Tarasp, und zwar als eine mit Territorialhoheii
und mit hoher Gerichtsbarkeit ausgerüstete Herrschaft
auch nicht mehr als Lehen vom Bischof von Cur, sondern
als österreichisches Eigenthum an den Fürsten von Diet
richstein veräusserte.?) So hatte sich denn im Laufe der
Zeit nicht nur ein Lehen in ein unbeschränktes Eigen
thum verwandelt, sondern auch die ursprüngliche Grund
herrlichkeit der Burg Tarasp über ihre Besitzungen z
einer, das ganze Gebiet der spätern Gemeinde Tarasp um
fassenden Territorialherrlichkeit und die ihr übe
ihre Kolonien und Lehensleute?) zugestandene niedere ode
Hof-Gerichtsbarkeit zu einer über die sämmtliche Ein
wohnerschaft von Tarasp sich erstreckenden gräflichel
Gerichtsbarkeit erhoben und hatte sich somit, ver
möge dieser beiden Attribute, Tarasp — ohne königlicht
Mitwirkung — zu einer Freiherrschaft gestaltet.
Die Herrschaft Tarasp blieb übrigens im Besitz de
Familie von Dietrichstein bis zur helvetischen Revolution, be
ziehungsweise bis zur Mediationsacte von 1803, welche
sie definitiv dem Kanton Graubünden einverleibte.
Die Burg Remüs (Ramus, Canities) mit Zubehörder
war um die Mitte des XIII. Jahrhunderts von Nannes vo
Remüs auf Veranlassung des Grafen Meinhard vor
ı) Es veranlasste desshalb dieser Erwerb im Unterengadin gros
Aufregung und heftigen Streit, der im Jahr 1467 sogar zu einem Ööster
reichischen Kriegszug in dieses Thal führte.
?) Bergmann, Beiträge zu einer krit. Gesch. des Vorarlberg
(«cum ‚jure territoriali »).
3) Zufolge des Verkaufaktes v. 1239 belief sich der Ertrag de
Tarasper Besitzungen auf 450 Mutt Getreide. und besass die Herr‘
schaft an Eigen- und Lehensleuten 38 Familien nebst Antheilen #
83 leibeigenen Personen.