Volltext: Rheintaler Urkunden

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id9uo Hol, wie auch Die obere Kammeren, zugleich ferners fo 
jollen dıe undere 2 Kammeren mit 6. zölligen rost thännen 
Holg bis an fimbfen geftrichet werden, und die obere 2. Kam- 
meren mit 5. zölligen Hole, und vorder Halb auf bis in 
gibel geftricht werden mit fambt einem fpicher; die undern 
2 Kammeren follet mit 3. zölligen rothännen under und ober 
Böden beleget werden, und die obere Böden Starckh 2. Zoll 
dich belegt, und gut wohl gemacht werden. 
Andertens: jolle au in dem in gehaüß vom Murftockh 
weg bis in fürft mit 2. zölligen Bretter eingefelt auch mit 
drei zwehn zölligen Boden belegt und gelambt werden. Drits 
tens: follet die 4. Kammeren in der Höche feyn 6. Ihuo und 
9. Hol. 
Viertens: folle au) in dem ganzen Hauß under allen 
Böden mit Starhen Durchzügen verwahret werden. 
Fünfftens; folle in dem gehäuß ob der Kuchy mit 2. 
zölligen Öretter ein ingefelte Kammer für ein dienftmagt ge- 
macht, und wohl eingerichtet werden. 
Sechftens: fjolle auch in füerft Kammer mit fäullen“ ein- 
gerichtet feyn, das man zu feiner zeit zu einer Kammer ein 
fellen Kan. 
Sibentens: Steegen und thüren, und Böden, auffziech- 
(äden. und andere wie wir e8 begehren bis genug ift im gan- 
zen Hauß, au Kellerthüren und in Keller ein ftardhen Durch 
zug mit einer {chiben faul darunder. 
achten8: auch) fchreinerarbeith: Erft: die Kuchi gut und 
jauber innmachen, färners BanckhH und ein fanuberes Buffert 
und ein Harten tifd) in die Stuben, auch fenfter einfaffen 
was nothıg ift. 
Bund Die 4. Kammeren follet mit Dopleten auffzug-läden, 
und anderen Däfferen Bis in die mügry befhloffen feyn.
	        

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