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durc< das von diesem ausgestellte Anmeldungszeugniß
erworben.
Art. 10.
Der Anmelder, sowohl als auch der Züger, haben
dem Gemeinderath gegenüber den Beweis zu liefern,
daß sie eine selbstständige Haushaltung im Sinne des
Art. 5 dieser Statuten führen.
Art. 11.
Veber die geschehenen Anwärteranmeldungen hat
der Ortsvorstand ein genaues Verzeichniß mit Angabe
des Namens und Tages der Anmeldung anzulegen.
Erfolgt von Mehreren gleichzeitig die Anmeldung, so
wird die Reihenfolge der Eintragung durch das Alter
bestimmt. Wer als Anwärter die selbstständige Haus-
haltung in der Folge aufgibt, ist aus dem Anwär-
terverzeichniß zu streichen und hierin der Grund die-
ser Amtshandlung vorzumerken.
Art. 12.
Rücksichtlich der auswärts wohnhaften selbststän-
digen Haushalter gelten die Bestimmungen des 8 18
des Gemeindegesezes vom 24. Mai 1864 und der
Novelle vom 26. August 1869 (Landesgesetblatt
Nr. 5) und wird noch beigefügt, daß vom Jenen
1? welche in der Zuständigkeitsgemeinde ihre ge-
sammten Liegenschaften veräußerten, dagegen
im Ausland Realitäten erworben oder irgend