Volltext: Statuten über den ausgetheilten Gemeindeboden für die Gemeinde Triesen Fürstenthum Liechtenstein

Kapitalien gibt allein noch keinen Beweis für die 
Behauptung der Führung eines selbstständigen Haus- 
haltes. 
Art. 6. 
Die Cultivirung der ausgegebenen „Autheile“ 
muß innerhalb 2 Jahren, das ist bis längstens 25. 
März 1882 geschehen, widrigenfalls die uncultivirten 
von der Gemeinde eingezogen und an die ältesten 
Anwärter hintangegeben werden, denen eine gleiche 
Pflicht obliegt. 
Art. 7. 
Wenn ein Autheil-Besizer vor 4 Jahren nach der 
im heurigen Spätherbst erfolgenden ersten Auftheilung 
sterben sollte, so können dessen Erben bis zum 25. 
März 1884 den cultivirten Theil benußen; erst nach 
dieser Zeit fällt letzterer der Gemeinde zu und ist 
wieder an den ersten Anwärter hintanzugeben. 
Ait: €. 
In einer und derselben Haushaltung dürfen nie 
2 Auftheile gleichzeitig benützt werden. 
Wenn daher ein Ehemann stirbt und die Wittwe 
sich wieder verehlicht, so fällt der von ihr benüßte 
Theil der Gemeinde anheim. 
Art. 9. 
Das Recht auf die Anwartschaft wird durch die 
Anmeldung des Anwärters beim Ortsvorstand und
	        

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