Kapitalien gibt allein noch keinen Beweis für die
Behauptung der Führung eines selbstständigen Haus-
haltes.
Art. 6.
Die Cultivirung der ausgegebenen „Autheile“
muß innerhalb 2 Jahren, das ist bis längstens 25.
März 1882 geschehen, widrigenfalls die uncultivirten
von der Gemeinde eingezogen und an die ältesten
Anwärter hintangegeben werden, denen eine gleiche
Pflicht obliegt.
Art. 7.
Wenn ein Autheil-Besizer vor 4 Jahren nach der
im heurigen Spätherbst erfolgenden ersten Auftheilung
sterben sollte, so können dessen Erben bis zum 25.
März 1884 den cultivirten Theil benußen; erst nach
dieser Zeit fällt letzterer der Gemeinde zu und ist
wieder an den ersten Anwärter hintanzugeben.
Ait: €.
In einer und derselben Haushaltung dürfen nie
2 Auftheile gleichzeitig benützt werden.
Wenn daher ein Ehemann stirbt und die Wittwe
sich wieder verehlicht, so fällt der von ihr benüßte
Theil der Gemeinde anheim.
Art. 9.
Das Recht auf die Anwartschaft wird durch die
Anmeldung des Anwärters beim Ortsvorstand und