Volltext: Geschichte des Rheinthals

rs 53 € 
„Dem Bürgerrecht von St. Gallen *) bleiben zu 
zTaffen und ihnen, Feine Meyfazung aufzulegen- 
Die Seichsfieuer von 46 Pfd. Dfenning follen 
„fie bezahlen wie bisher — von der Pfcge wegen 
„aber furderhin nicht gebunden feynz weiter zu 
ssteifen, denn daß fie bey Nacht wieder bey 
‚5 Haufe feyrn mögen. Wer einen vom den vier 
;Freolen, nämlich: Nothzug, Nachtfichach, 
„ Heimfuch oder Friedbruch begeht, ift in deren 
„von Bernang Gericht zu Buffe verfallen um 20 
5; Pfund Yfg. Confanzer Münz, in den Gerichten 
„zu Yltiewdten und Marbach aber um 60 Pfd. 
5; Zwey Theil follen dem Ybt von St, Gallen, 
„der Dritte Theil aber ung gehören; wolle der 
„„Ubt feine zwey Theile fahren laffen, fo fol 
„man den dritten Theil ung auch nicht zu geben 
„verbunden feyn. — Sie follen MWechfelzug 
„ haben mit ihrem Leib und Gut und ihre Kinder 
„zur Ehe geben in alle Städte und Länder des 
„5 Da, — Item fie mögen in allen Reichss 
„ küdten Büraer werden; auch follen fie mit 
„allem Gut, das fie felber nuzen und brauchen, 
„5 öllfren zu NRbheinek und Fuffach feyn. Bon 
„dem Tagwen , den fie vormals im Weingarten 
 &iefeg betraf Nbheinek, welches im Bürger 
Feioc Mit St, Gallen kand,
	        

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