Volltext: Statistische Skizze der Oesterreichisch=Ungarischen Monarchie

Staatshaushalt. ". 
sind, während die übrigen derselben bloß bezüglich der eigenen (kommunalen) Kom- 
petenz unterstehen, in Ansehung des übertragenen Wirkungskreises jedoch von den 
Komitat3behörden ressortieren. Der -Komitatsbehörde sind der Obergespan, als 
Kontrollorgan der Regierung, und“ der Vizegespan vorgeseßt; auch für die königl. 
Freistädte sind Obergespäne bestellt, von welchen jenex in Agram den Titel „Ober- 
bürgermeister“ führt. =- Die Verwaltungsauss<hüsse sind aus dem Obergespan, 
dem Vizegespan, 6 anderen Beamten und 6 von der Komitatsversammlung auf 
2 Jahre gewählten Mitgliedern zusammengeseßt. Jhrer Beratung und Entscheidung 
unterliegen gewisse Agenden der autonomen Verwaltung, Syndikatsklagen, Disziplinar- 
und Steuersachen), ferner Rekurse in Gemeindeangelegenheiten. 
Staatshaushalt. 
Gemeinsame Finanzen. Nach dem österr. Geseze vom 21. Dezember 1867 
und dem XIT. ung. Geseßartikel von 1865/67 werden die Kosten der gemeinsamen 
Angelegenheiten von beiden Reichshälften nach einem Verhältnisse getragen, welches 
durc< ein von Sr. Majestät zu sanktionierendes Übereinkommen des österr. Reichs- 
rats und des ungar. Reichstags von Zeit zu Zeit festgesezt wird. Wird kein Über- 
einkommen erzielt, so bestimmt der Monar< dieses Verhältnis, jedoch nur für die 
Dauer eines Jahres. Nach den österr. Gesetzen v. 27. Juni 1878 u. 21. Mai 1887 
und den ung. Geseßartikeln XIX. v. 1878 u. XXII. v. 1887 wird das Reiner- 
trägnis des als gemeinsame Einnahme erklärten Zollgefälls von dem Erfordernisse 
für die gemeinsamen Angelegenheiten abgezogen, werden sodann zur Bestreitung 
dieses Erfordernisses 2 Prozent zu Lasten des ungarischen Staats in Rechnung ge- 
nommen und haben endlich zu der nach Abzug dessen verbleibenden Summe die im 
Reichsrate vertretenen Länder 70 und die Länder der ungarischen Krone 30 Prozent 
beizutragen. =- Es kann auch ein gemeinsames Anlehen aufgenommen werden und 
ist die in Geldscheinen bestehende s<webende Schuld unter die solidarische Garantie 
beider ReichShälften gestellt. Die anderen Staatsschulden werden nicht als gemein- 
schaftliche Angelegenheit aufgefaßt; doch leisten die ungarischen Länder zur Bede>ung 
der Zinsen und zur Amortisation für die vor dem Jahre 1868 kontrahierte allge- 
meine Staatsschuld einen Jahre8beitrag von 30,312,084 fl. (Ges. v. 24. Dez. 1867, 
XV. ung. Ges.-Art. 1867). 
Bestand der Staatsfinanzen. Budgets in Gulden ö. W. 
L. Gemeinsame3 Budget (1892) ..... Insgesamt" Darunter Heer u. Flotte 
bede>t unbede>t bedeckt unbedec>kt 
Erfordernis oi -4, + . +» 2,673,508 136,469,378 2,555,224 130,792,9802) 
Hiervon ab die Einnahme des Zollgefäls = =  40,155,1888 - - 
Verbleibt als Gesamterfordernis . -. = =< „96,314 198 |. | 
Gemeins. schwebende Schuld (30/6. 1891) = 351,945,099 - - 
2. Besonderes Budget Österreich (1892) Ungarn 2e. (1891) 
a) Staat3au3gaben R I LEI EE 583,947,553 368,969,323 
Darunter: Hosstaat H Snes 3 4,6511.000 4,650.000 
eSverteidigung . « 18,54 :,782 19,138,687 
Staatsschuld , - a - 148,074,980 130,298,064 
1) Zu den Städten Agram und Esek sind besondere Ausschlsfe für Steuer- und Ditziplinarsachen errichtet. 
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