Volltext: Statistische Skizze der Oesterreichisch=Ungarischen Monarchie

Kirchenwesen. ! 
Außerdem sind hierher zu zählen: die k. u. k. orientalische Akademie und die 
öseattiche Lehranstalt für orientalische Sprachen in Wien, das Rabbinerseminar in 
Budapest, und an Militärlehranstalten: die Kriegsschule (für den Generalstab), der 
höhere Artillerie- und der höhere Geniekurs, der Stabsoffizier5-, der Intendanz- 
und der militärärztlice Kurs in Wien, die Militärakademie zu Wiener - Neustadt, 
die technische Militärakademie in Wien, die Marineakademie in Fiume, die 15 Kadetten- 
schulen, 1 Militärober- und 4 Militärunter = Realschulen, 1 Marineunterrealschule; 
für die österreichische Landwehr der Stabsoffizier8kurs, 1 Kadetten- und 6 Offiziers- 
aspirantenschulen; für die ungarische Landwehr die Ludovica-Akademie (mit einem 
OffizierSbildung8- und einem höheren Offizierslehrkurse) die beiden Kurse für Stabs- 
und Kavallerieoffiziere in Budapest. 
Kir<hen wesen. 
Römisc<-katholis<e Kir<he. Die Kir<engewalt besizt der Papst. Unter 
ihm üben die Erzbischöfe und Bischöfe in ihren Diözesen das Kir<henregiment 
aus, welche vom - Kaiser ernannt und vom apostolischen Stuhle kanonisch bestätigt 
werden; nur die Erzbischöfe von Olmüß und Salzburg werden von ihrem Dom- 
kapitel gewählt, der Erzbischof von Fogaras zu Blasendorf wird von einer Wahl- 
synode berufen, und der Erzbischof von Salzburg besißt das Ernennungsrecht der 
Bischöfe von Lavant und Seckau und, abwechselnd mit dem Kaiser, des Bischofs von 
Gurk. In Osterreich giebt es 9 ErzbiStümer (in Wien, Salzburg, Görz, Prag, 
Olmüß, Lemberg [3 an der Zahl, vom lateinischen, griechischen und armenischen 
Ritus | und Zara) und 25 Bistümer, von welchen das Krakauer unmittelbar unter 
dem päpstlihen Stuhle steht und 2 dem griechischen Ritus angehören; in den 
ungarischen Ländern 5 Erzbistümer (in Gran [Primas von Ungarn], Erlau, 
Kalocsa, Ägram und vom griechischen Ritus zu Blasendorf in Siebenbürgen) und 
23 Bistümer (worunter 6 vom griechischen Ritus). Außerdem üben bischöfliche 
Jurisdiktion aus: die Generalvikare zu Feldkirch, Teschen (zum Breslauer Bistume 
gehörig) und Tirnau, der Erzabt der ungarischen Benediktinerabtei Martinsberg, für 
Heer und Flotte der apostolische Feldvikar in Wien. Unter den Erzbischöfen und 
Bischöfen, welchen Domkapitel und Konsistorien zur Seite stehen, verwalten die Archi- 
preSbyterate und Arhidiakonate (63 in Osterreich und 152 in den ungarischen Ländern), 
sowie die Dekanate (bezieh. 756 und 571) die Kir<hensachen; von diesen dependieren 
die Pfarreien (8647 in Osterreich und 5956 in den ungarischen Mi): 
Altkatholische Kirche. Alle Rechte des Episkopats sind dem Bischof über- 
fegen); demselben steht ein, von der Synode gewählter, aus 9 geistlichen und welt- 
lichen Mitgliedern gebildeter Synodalrat zur Seite. Es wird alljährlich eine Synode 
abgehalten, welche aus dem Bischofe, den Mitgliedern des Synodalrats, allen Geist- 
lichen und den Delegierten der Gemeinden gebildet ist und deren Wirkungskreis 
namentlich in der Festsezung der den Gottesdienst oder die kirchliche Leitung be- 
treffenden normativen Bestimmungen und in der Bischofswahl besteht. Die 13 Kultus- 
gemeinden werden durch die Kir<henvorstände und die Gemeindeversammlungen ver- 
treten. (Synodal- u. Gemeindeordnung v. J. 1878.) 
Griehis<-orientalische Kir<e. Diese Kirc<e begreift in der Monarchie 
drei Metropolien oder Kir<henprovinzen, nämlich eine für die im Reichsrate ver- 
tretenen Länder oder die „Metropolie der Bukowina und von Dalmatien“ und zwei 
Metropolien für die Länder der ungarischen Krone, die serbische und die romanische. 
Das oberste geistliche Organ in jeder dieser Kir<henprovinzen ist die bischöfliche 
Metropolitansynode; dieselbe besiht die Kir<hengewalt und wird unter dem 
Präsidium des Metropoliten von den betreffenden Bischöfen gebildet. In Osterreich 
1) Zur Zeit ist für die Altkatholiken in Osterreich ein Bistumsverweser bestellt 
-y- 
n
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.