6. Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich dem
Präsidenten anzuzeigen und schließt die Erklärung vollständiger
Verzichtleistung auf das Vereinsvermögen in sich.
F. Auffösung des Bereins.
Die Auflösung des Vereins ist nur dann möglich, wenn
drei Viertel von den Mitgliedern eine solche verlangen und
wird das zur Zeit vorhandene Vermögen zur unterstü
liechtensteinischer LandeSangehöriger bestimmt.
Vorstehende Statuten wurden in der Versammlung vom
8. April 1888 genehmigt und treten mit heute in Kraft.
St. Gallen, den 8. April 1888,
Jex Aktuar: Jer Präßident: Jer Kassier:
Aut. Walch. F. Erni. M. Hasler.
Drußk von 3. 3. Sonderegger in St. Gallen.