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Sede Gemeinde hat das Mecht, die auf den Gemeinde-
verband jich beziehenden Angelegenheiten zu beforgen.
Namentlich hat fie das Recht:
a) der freien Wahl des Ortsvorfteher3, des Kaffiers,
der Wahl des engern und erweiterten Gemeinde-
rathe3;
b) der Handhabung der Ortspolizei, nach Maßgabe der
beftehenden GejeBe;
c) der Einflußnahme auf Schul und Armenwejen und
auf die Verwaltung des KirchenguteS und Stiftungs-
vermögen$;
d) der Strafe, Joweit diejes Recht durch die Gejebße ihr
zugewiejen 1jt;
“ der felbftitändigen Verwaltung des‘ Gemeindever-
mögen3 und der Beftimmung über die Art der Be-
nußung Ddesfjelben;
f) der Aufnahme von Anleihen;
g) der unentgeltlidhen oder bezahlten Aufnahme von
neuen Gemeindebürgern;
h) der Lefrsung der Pfründen, foweit fie fich im Befiß
des er,orderlıchen VorfchlagSrechtes befindet;
i) der Steueranla;e für Gemeindezwece auf alle in
der Gemeinderrenze nußbar liegenden Grundjtücke,
Stimmberechtigt ijt jeder großjährige Gemeinde: oder
niedergelaffene Staatsbürger, der in bürgerlichen Rechten
ftebt.
6. Vermwmaltungsorgane.
Diefe find nämlich:
Dor Gemeindevorfteher, der Kaffier, ein ftändiger Ge-
meinderath, in fMeinern Gemeinden von 3 Mitgliedern, in
größern Gemeinden von 7 Mitgliedern,