Volltext: Das Fürstenthum Liechtenstein

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Sede Gemeinde hat das Mecht, die auf den Gemeinde- 
verband jich beziehenden Angelegenheiten zu beforgen. 
Namentlich hat fie das Recht: 
a) der freien Wahl des Ortsvorfteher3, des Kaffiers, 
der Wahl des engern und erweiterten Gemeinde- 
rathe3; 
b) der Handhabung der Ortspolizei, nach Maßgabe der 
beftehenden GejeBe; 
c) der Einflußnahme auf Schul und Armenwejen und 
auf die Verwaltung des KirchenguteS und Stiftungs- 
vermögen$; 
d) der Strafe, Joweit diejes Recht durch die Gejebße ihr 
zugewiejen 1jt; 
“ der felbftitändigen Verwaltung des‘ Gemeindever- 
mögen3 und der Beftimmung über die Art der Be- 
nußung Ddesfjelben; 
f) der Aufnahme von Anleihen; 
g) der unentgeltlidhen oder bezahlten Aufnahme von 
neuen Gemeindebürgern; 
h) der Lefrsung der Pfründen, foweit fie fich im Befiß 
des er,orderlıchen VorfchlagSrechtes befindet; 
i) der Steueranla;e für Gemeindezwece auf alle in 
der Gemeinderrenze nußbar liegenden Grundjtücke, 
Stimmberechtigt ijt jeder großjährige Gemeinde: oder 
niedergelaffene Staatsbürger, der in bürgerlichen Rechten 
ftebt. 
6. Vermwmaltungsorgane. 
Diefe find nämlich: 
Dor Gemeindevorfteher, der Kaffier, ein ftändiger Ge- 
meinderath, in fMeinern Gemeinden von 3 Mitgliedern, in 
größern Gemeinden von 7 Mitgliedern,
	        

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