Volltext: Das Fürstenthum Liechtenstein

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den Beftimmungen der Verfajffungsurkunde geltend zu machen. 
Die Wirfjamfkeit erftreckt jıdh vorzüglich: 
a) Auf die verfaffungsmäßige Mitwirkung zur Gefjeb: 
gebung; 
b) Yuf die Steuerbewilligung; 
c) Auf das Recht der Anträge und Bejchwerden in 
Bezug auf die Staatsverwaltung überhaupt, fjowie. auf Die 
einzelnen #weige Dderjelben und auf das Recht des Antrages 
auf Anflare wegen Verfufjfungs- und SGejegesverleBung der 
verantwortlichen Staatzdiener. 
Der Landestfürft allein hat das Recht, den ordentlichen 
jowie Den außerordentlichen Sandtag einzuberufen, fJolcdhen zu 
jchließen, aus erheblichen. Gründen auf drei Monate zu ver- 
tagen oder aufzulöjen. 
Ordentlic)ır Weije hat die Einberufung des Landtages 
ein Mal des Jahres und. zwar im Monat Mai zu erfolgen. 
Die vandtaaSabhgeordneten werden auf die Dauer 
von 4 Jahren rzwähle. 
Die Hände Regierung im Ländchen befteht aus 
dem Fürftlichen Sandesverwejer, zwei Landräthen und einen 
Sefretär und hat ihren SiH in Saduz. Ihr find alle Ge: 
jchäfte zugewiejen, welche auf die Ausübung der landesherr- 
lichen RegierungsSrechte, bezüglich der Verfaffung, auf Die 
Leitung der Unterbehörden und auf die GejeBgebung fich be: 
ziehen. 
Ein Landaericht ijt die unterjte landesfürftlidhe Ge- 
richt3b-kürde inı Sande, Hejteht aus einem rechtSfundigen 
Landrıchter, einem SGrundbuchführer, einem Aktuar und es 
find demjelbden alle nicht ausdrücklich einer andern Behurde 
vorbo“ “Atenen Verwaltungs: und FJuftizgejhäfte zugewiefen. 
Außer den Regierungs- und Landgerichtsmitgliedern befindet
	        

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