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3. Die beftehenden Wege, Zäune, Brücken u. f. mw.
zu verbeffern und wo e8 nötig neue anzulegen.
4. Die Zränkebrunnen zu unterhalten, eventuell neue
zu erftellen.
5, Die Koften für die erforderlichen Neubauten umd
eparaturen der Alpgebäulichkeiten, fomie die Noften für
fämtliche von der Alpverwaltung al8 notwendig befundenen
Verbefferungen zu tragen,
6. Die Viehauflage (Weidgeld) zu zahlen.
8 10.
Um jenen alpberechtigaten Bürgern, melde die Alpe in
Ermangelung von eigrnem Vich nicht felbft benüßen, ent:
fprechenden Erfag zukommen lafjen zu fönnen, ift für jedes
Stück Vieh, Pferde, Schafe und Ziegen, welche auf die
Alpe aufgetrieben werden, von den Befikern eine jährliche
Auflage in die Alpvermaltungstkafje zu bezahlen.
8 11.
Die Höhe des Auflagegeldes wird von 3 zu 3 Fahren
nad) dem Erträgnifje der Alpe über Antrag des Alpaus-
fchuffes durch den Gemeinderat beftimmt.
8 12.
Außer der Auflage find auch alle mährend der Alp-
zeit noch weiter8 fich ergebenden Yıbeiten und Auslagen,
als Hirtenlöhne, Ausbefferung der Wege, Zäune, Waffer:
leitungen, Jnftandhaltung der Bauobjekte auf da3Z aufge:
triebene Nieh und auf die aufgetriebenen Pferde nach einem
verhältnismäßigen Maßftabe zu repartieren und von den
Viehbefigern einzuheben.
8 13.
Die durch jährliche Alpurbarifierung und durch Yenu-
bauten hervorgerufenen Auslagen, fomie die Wbzahlung des
auf der Alpe hafteuden Kanfichillings bezw. Kauffchilings-