Volltext: Statuten über den ausgeteilten Gemeindeboden in der Gemeinde Mauren

Der Teil ist der Länge nach zu teilen. Wenn ein einzelner 
Anwärter übrig bleibt, SO zieht er in der Reihenfolge 
einen ganzen Teil, üie andere Hälfte wird von der Ge- 
meinde solange verpachtet, bis ein einzelner Anwärter Für 
seinen halben Teil auftritt. Diese Hälfte fällt dem Allein- 
stehenden Anwärter diesfalls ohne Verlosung ZU. 
Die Teilunz in zwei Hälften hat jeweils der 
Länge nach zu erfolgen. Die Gemeindevorstehung hat mit 
äen Parteien durch die Verlosung die Hälfte festzulegen. 
Art.,21l 
er sich als Nichtselbstbewirtschafter erklärt hat, 
kann jederzeit diese Erkiärung widerrufen und er wird in 
Aer Reihenfolge zum Zuge eines Teiles eingereiht. 
Art.02 
Wer sich als Selbstbewirtschafter erklärt und 
den Teil gezogen hat, kann sich jederzeit als Nichtselbst- 
bewirtschafter erklären. Diesfalls fällt der Teil an die 
Gemeinde zur weiteren Verlosung zurück. Dieser Berechtigte 
kann jedoch während 6 Jahren vom Tage der Verzichtleistung 
auf einen Teil, um einen solchen nicht mehr anhalten. 
Während diesen 6 Jahren gehört diese Partei zu‘ den Nicht- 
selbstbewirtschaftern,. 
Art.23 
Es ist Voraussetzung, ‚dass Seibstbewirtschafter 
aas Grundstück auch tatsächlich selbst bearbeiten. Tarmın?7e7 
sind durch Entzug auszumerZ6N. Es gilt als Nichtselbst- 
bewirtschafter, wenn jemand den Teil einem anderen zum 
Anpflanzen gibt und Naturalien für den Pacht entgegen 
nimmt. Es zilt jedoch.als Selbsthewirtschafter, wenn 
jemand die Früchte, auch allenfalls das Heu vom Wiesiand 
verkauft, Es besteht der Grundsatz den Boden den Selbstbe- 
wirtschaftern zu erhalten. Streitfrazen dieser Art werden 
durch ale Gemeindevertretung in geheimer Abstimmung ent- 
schieden. Zinme betroffene Partei hat ein Beschwerderecht 
an die fürstiiche Regierung, welche endgültig entscheidet 
Art./24 
ALTE Streitiskeajten in Bezug auf die Anwendung 
vörstehender Statuten WELIEN durch die Gemeindevorstehung 
bei welcher Beschwerden anzubringen. sind, der Gemeindever- 
tretung zur Entscheidung vorgelegt.
	        

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