Volltext: Statuten über den ausgeteilten Gemeindeboden in der Gemeinde Mauren

Art.llı 
Für die im Auslande wohnenden Familien gelten be- 
züglich Gemeindenutzen die Art. 18 und 19 des Gesetzes 
vom 24. Mai 1864, L.Gbl. Nr. 4 Art. 18 novelliert mit 
Gesetz vom 26 Aug. 1869 L.Gbl.Nr.5 und wird noch bestimmt, 
dass jeder Aufenthalt im Auslande als dauernd angesehen 
wird, wenn derselbe während eines Statutenjahres nicht 
durch einen mindest 4 Monat d®#uernden, ununterbrochenen 
Wohnaufenthalt mit Familie und selbständigem Haushalt 
im Inlande unterbrochen wird. 
Für die in einer andern Gemeinde Liechtensteins 
wohnenden Familien wird kraft des Gesetzes vom 16. Jan.l1922 
L.Gbl.Nr. 1l bestimmt, dass dieselben nur den halben 
Zemeindenutzen erhalten. 
Art, 12 
Die Zeit des Heimfalles von ausgeteilten Gemeinde- 
böden wird auf 15. Okt. nachts 12 Uhr jeden Jahres festge- 
setzt. 
Die Verlosung hat tunlichst schleunigst, und wenn 
keine Streitizkeiten auszutragen sind, bis längstens 
Li. November stattzufinden. 
Reklamationen gegen die Zuweisung oder gegen den 
Entzug eines Familiengutes,über deren Verfügung der Orts- 
vorsteher die betreffenden Parteien schriftlich zu 
verständigen hat, müssen innerhalb drei Tagen, gerechnet 
vom Tage der erhaltenen Verständigung, schriftlich beim 
Ortsvorsteher eingebracht werden; später einlaufenüe 
Reklamationen finden keine Berücksichtigung mehr. 
Familiengüter, die nicht mit dem 15. Oktober 
nachts 12 Uhr fällig geworden sind, verbleiben für das 
folgende Jahr den bisherigen Nutzungsberechtigten oder, wenn 
letztere mit Tod abgegangen sind, ihren Erben gegen die 
Verpflichtung, die mit der Benützung verbundenen Lasten 
zu tragen. 
Bei Vergebung des fälligen Gemeindebodens wird 
in der Weise vorgegangen, dass jedes, Jahr alle anheimge- 
fallenen Teile zur Verlosung gelangen; hierbei kommen die 
Anwärter der Reihenfolge nach zum Zuge, wie dieselben im 
Anwärterverzeichnis vorgemerkt sind. Die nicht anwesenden 
Parteien vertritt der Ortsvorsteher. 
ATt.15 
Unerlaubtes Torfstechen und Abführen von Grund und 
Boden von zugeteiltem Gemeindeboden zieht für jeden einzelnen 
Fall eine. vom Gemeinderate zu Gunsten des Lokalarmenfondes 
zu verhängende Orädnungsstrafe von Fr. 5.--bis Fr, 40.-- nebst 
der Verpflichtung der ehetunlichsten Wiederherstellung des 
Trüheren Zustandes nach sich.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.